(1) 1Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. 2Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern.3Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.
(2) 1Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. 2Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten. 3Zudem soll sie die Chancen von benachteiligten Menschen insgesamt verbessern.
(3) 1Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. 2Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten.
(4) 1Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der Einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. 2Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement einbeziehen und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.
(5) 1Die kulturelle Bildung soll der Verankerung kultureller Ausdrucksformen wie der bildenden Künste, der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik und der Architektur dienen. 2Darüber hinaus sollen die Regional- und Minderheitensprachen sowie Kenntnisse über die Kulturen der in Schleswig-Holstein lebenden Minderheiten und Volksgruppen vermittelt werden.
(6) 1Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. 2Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. 3Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten.
(7) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).