Art. 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten im Sinne des Artikels 2 fest.
(2) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für
a) |
Transportmittel, die außerhalb des Unternehmens und/oder des Betriebs genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln, |
b) |
Baustellen und Wanderbaustellen, |
c) |
die mineralgewinnende Industrie, |
e) |
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen. |
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Art. 2 Definition
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Arbeitsstätten die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Art. 3 - 8 Abschnitt II Pflichten des Arbeitgebers
Art. 3 Erstmals genutzte Arbeitsstätten
Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt werden, müssen den in Anhang I aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
Art. 4 Bereits genutzte Arbeitsstätten
1Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1. Januar 1993 genutzt wurden, müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den in Anhang II aufgeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
2Im Falle der Portugiesischen Republik jedoch müssen die vor dem 1. Januar 1993 bereits genutzten Arbeitsstätten vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach Anhang II genügen.
Art. 5 Änderungen der Arbeitsstätten
Werden an Arbeitsstätten nach dem 31. Dezember 1992 Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden Mindestvorschriften des Anhangs I übereinstimmen.
Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen
Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß
- die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können,
- die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten instandgehalten werden und festgestellte Mängel, die sich auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer negativ auswirken könnten, möglichst umgehend beseitigt werden.
- Die Arbeitsstätten sowie Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die in Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 6 erwähnten, zur Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen regelmäßig gereinigt werden,
- die Sicherheitseinrichtungen und -vorrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere die in den Anhängen I und II erwähnten, regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Art. 7 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die hinsichtlich von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.
Art. 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter in den unter die vorliegende Richtlinie – einschließlich ihrer Anhänge – fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.
Art. 9 - 11 Abschnitt III Sonstige Bestimmungen
Art. 9 Änderungen der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung der Planung, Herstellung oder Konstruktion von Teilbereichen der Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt sowie die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen und der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsstätten zu berücksichtigen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Art. 9a Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat wi...