Der während des Urlaubs weitergezahlte Arbeitslohn (Urlaubsentgelt) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG und ist zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu versteuern. Pauschale Zahlungen für während des Urlaubs nicht geleistete Arbeit während der Nacht sind steuerpflichtig.

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