Das Anfechtungsgesetz (AnfG) ermöglicht einem Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben will, Rechtsgeschäfte, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anzufechten und aufgrund dessen von dem Vertragspartner Vermögensgegenstände (Sachgüter und Rechte), die der Zwangsvollstreckung unterliegen, heraus zu verlangen und darin aus einem vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Anfechtungsklage ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet.

Gegenüber der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO ist die Anfechtung nach dem AnfG subsidiär. Sie kann nur betrieben werden, wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht oder nicht mehr eröffnet ist, der Gläubiger nicht Insolvenzgläubiger ist oder es sich um einen anfechtungsberechtigten Gläubiger handelt. Voraussetzung für eine Anfechtung nach dem AnfG ist, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erlangt hat und die Zwangsvollsteckung in das Vermögen des Schuldners nicht zur (vollständigen) Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder abzusehen ist, dass eine Befriedigung nicht zu erwarten ist (vgl. § 2 AnfG).

Anfechtbar ist gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung mit einem Dritten geschlossen hat und der Dritte den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Dritte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte. Auch Rechtsgeschäfte mit nahen Angehörigen können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AnfG angefochten werden. Die Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen richtet sich nach § 4 AnfG.

In dem Klageantrag muss der Gläubiger gemäß § 13 AnfG konkret angeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner dem Gläubiger das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

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