Reisegutschein als Preis für einen internen Wettbewerb
Herr Huber hat mit den Arbeitnehmern seines Betriebs einen internen Wettbewerb veranstaltet. Herr Braun gewinnt bei diesem Wettbewerb einen Reisegutschein über 1.400 EUR einzulösen beim Reisebüro Touristika.
Der Reisegutschein ist als Sachzuwendung zu behandeln, weil der im Gutschein genannte Betrag nur für eine Reise verwendet werden kann. Die 1.400 EUR sind als Arbeitslohn zu versteuern.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/6020 |
Gehälter |
1.400 |
1200/1800 |
Bank |
1.400 |
So kann gebucht werden, wenn die Zuwendung an den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung feststeht. Hat der Unternehmer aber den Gutschein bereits beim Reisebüro bezahlt und steht noch nicht fest, welcher Arbeitnehmer den Gutschein erhalten wird, bucht er zunächst erfolgsneutral wie folgt:
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1500/1300 |
Sonstige Vermögensgegenstände |
1.400 |
1200/1800 |
Bank |
1.400 |
Sobald aufgrund des internen Wettbewerbs feststeht, welcher Arbeitnehmer den Gutschein erhält, fließt ihm der Betrag zu. Der Arbeitnehmer muss über den Gutschein verfügen können, d. h., er muss ihn beim Reisebüro einlösen können. Das ist der Fall, sobald der Gutschein an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/6020 |
Gehälter |
1.400 |
1500/1300 |
Sonstige Vermögensgegenstände |
1.400 |
Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für diese Barzuwendungen müssen dann ermittelt und gebucht werden. Die Buchung erfolgt wie bei allen Gehaltsabrechnungen.