Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Zusammenfassung
Auch im privaten Bereich sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Dieser Beitrag informiert Sie über die aktuellen einzelnen Vorschriften.
§ 147a Abgabenordnung (AO)
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und Nr. 6c, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, § 10b, § 34g, § 35a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)
R 8.1 Abs. 9, R 9.1 Abs. 2 und Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002 (Steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen)
BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008 (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen – § 35a EStG) mit Änderungen durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001
BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001 (Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer)
BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung)
BFH, Urteil v. 6.8.2013, VIII R 33/11 (nv)
1 Aufzeichnungspflichten für Großverdiener (sog. "Einkunftsmillionäre")
Beträgt die Summe der positiven Einkünfte aus
- nicht selbstständiger Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstigen Einkünften
(sog. "Überschusseinkünfte") mehr als 500.000 EUR, müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahrt werden. Maßgebend sind ausschließlich die positiven Einkünfte, sodass negative Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) unberücksichtigt bleiben und für die Berechnung der Grenze nicht mit den positiven anderen Einkünften saldiert werden.
Im Fall der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500.000 EUR die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners allein maßgebend.
Berechnung der maßgebenden Grenze
Einkünfte eines Ehepaars
Einkünfte aus... |
Ehemann (EUR) |
Ehefrau (EUR) |
... nicht selbstständiger Arbeit |
450.000 |
495.000 |
... Kapitalvermögen |
8.000 |
7.500 |
... Vermietung und Verpachtung |
20.000 |
–17.500 |
... sonstige Einkünfte |
0 |
0 |
Summe der positiven Einkünfte |
478.000 |
502.500 |
Lösung:
Die Summe der positiven Einkünfte des Ehemanns beträgt 478.000 EUR. Damit unterliegt er nicht den Aufzeichnungspflichten des § 147a AO.
Die Summe der positiven Einkünfte der Ehefrau beträgt 502.500 EUR; die negativen Einkünfte i. H. v. 17.500 EUR bleiben für die Berechnung außer Betracht. Damit unterliegt die Ehefrau den Aufzeichnungspflichten des § 147a AO.
Bestimmte Formvorschriften für die Aufzeichnungen bestehen nicht. Aus den Aufzeichnungen muss jedoch die Ermittlung der steuerlich relevanten Werte ersichtlich sein.
2 Aufzeichnungspflichten für Arbeitsmittel
Auch im Bereich der Arbeitsmittel von Arbeitnehmern existieren Aufzeichnungspflichten:
Arbeitsmittel von Arbeitnehmern |
Zu führende Aufzeichnungen |
Aufwendungen für die berufliche Nutzung von Telekommunikationsgeräten |
Vollständige, zeitnahe, belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung des Telekommunikationsgeräts. Aufzeichnen von: Datum, Uhrzeit und Dauer der beruflichen Nutzung, konkrete Veranlassung und Rufnummer bzw. Adresse der Verbindung (z. B. Homepage, Website) bei beruflicher Nutzung, mindestens für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. |
Gemischte Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen. |
Aufteilungsmaßstab nach objektiven Kriterien |
Tab. 1: Aufzeichnungspflichten bei Arbeitsmitteln von Arbeitnehmern
3 Aufzeichnungspflichten für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Arbeiten
3.1 Regelfall des häuslichen Arbeitszimmers
Wenn ein abgegrenztes häusliches, d. h. in die Privatsphäre eingebundenes Arbeitszimmer vorliegt, sind für die steuerliche Berücksichtigung ebenfalls gewisse Aufzeichnungen zu führen.
Häusliches Arbeitszimmer Arbeitnehmer |
Zu führende Aufzeichnungen |
Aufwendungen/Kosten durch die berufliche Nutzung |
Aufzeichnung der beruflichen Nutzung sowie der finanzierungs- und verbrauchsabhängigen Kosten in einer Jahreszusammenstellung |
Tab. 2: Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer
Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen ist, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Seit 2023 können in diesem Fall statt der anteiligen tatsächlichen Kosten pauschal 1.260 EUR im Jahr abgezogen werden.
Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten können neben den tatsächlichen anteiligen Kosten für das ...