Prof. Dr. Peter Wollmert, Prof. Dr. Peter Oser
Übergeordnetes Angabeziel
Die Änderungsvorschläge zu IFRS 13 sehen in IFRS 13.100 das folgende übergeordnete Angabeziel vor: "Ein Unternehmen gibt Informationen an, die Abschlussadressaten eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Maße das Unternehmen einem Risiko durch Unsicherheiten bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Klassen von Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nach dem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ausgesetzt ist."
Diese Informationen sollen Abschlussadressaten ein Verständnis ermöglichen, welche Bedeutung die Klassen von Vermögenswerten und Schulden für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben, wie die Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts bestimmt wurden und wie sich Bemessungsänderungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken könnten.
Spezifische Angabeziele und bestimmte Informationen
Die Änderungsvorschläge beinhalten mehrere spezifische Angabeziele und bestimmte Informationen, die die Einhaltung des übergeordneten Angabeziels sicherstellen sollen, einschließlich spezifischer Angabeziele mit folgenden erforderlichen Informationen:
- Informationen über die Höhe, Art und andere Merkmale von Vermögenswerten und Schulden, die nach dem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie dazu, wie diese Merkmale mit der Einstufung von Vermögenswerten und Schulden in der Bemessungshierarchie nach IFRS 13 zusammenhängen;
- Informationen, die Abschlussadressaten ein Verständnis der maßgeblichen Techniken und Inputfaktoren ermöglichen, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden nach dem erstmaligen Ansatz verwendet werden;
- Informationen für wiederkehrende Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die es Abschlussadressaten ermöglichen, ein Verständnis alternativer Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts zu erlangen, unter Verwendung von Inputfaktoren, die zum Ende der Berichtsperiode für hinreichend möglich gehalten werden;
- Informationen über den Grund für Bemessungsänderungen des beizulegenden Zeitwerts.
Für Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert jedoch im Anhang angegeben wird, wäre nach IFRS 13.118 des EDs Folgendes anzugeben: "die Höhe, Art und andere Merkmale jeder Klasse von Vermögenswerten und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, deren beizulegender Zeitwert jedoch im Anhang angegeben wird, und wie diese Merkmale mit der Einstufung dieser Klassen von Vermögenswerten und Schulden in der Bemessungshierarchie zusammenhängen".
Für jedes spezifische Angabeziel enthält der Änderungsvorschlag bestimmte Informationen, um den Abschlusserstellern zu helfen, spezifische Angaben zu identifizieren, die zur Erfüllung der Angabeziele erforderlich sind. Zudem bietet der ED Beispiele, um zu veranschaulichen, wie die Angabeziele erfüllt werden können.