Delegieren der Jahresabschlussarbeiten auf den Steuerberater
Ihren Pflichten müssen die Geschäftsführer nicht persönlich nachkommen, sondern können sie an Mitarbeiter oder Externe, z. B. Steuerberater, delegieren. In diesem Fall sind die Geschäftsführer jedoch zu deren Überwachung verpflichtet. Dies gilt auch im Hinblick auf die Offenlegung des Jahresabschlusses, wenn damit der Steuerberater beauftragt wurde. Im Zweifel muss die GmbH sich selbst eine Wiedervorlagefrist setzen und den Jahresabschluss selbst veröffentlichen, wenn der Steuerberater nicht rechtzeitig tätig wird. Stützt eine GmbH ihre Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung darauf, dass der beauftragte Steuerberater die Herausgabe von Unterlagen verweigert hat, muss sie nachweisen, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben, um in den Besitz der Unterlagen zu kommen; gelingt dies nicht, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds abzuweisen.
Nach anderer Auffassung soll der GmbH bei verspäteter Offenlegung das Verschulden des damit beauftragten Steuerberaters nicht zuzurechnen sein, denn eine GmbH habe nur das Verschulden ihrer Geschäftsführer sowie der eigenen, mit der Offenlegung betrauten Mitarbeiter zu vertreten. Allerdings darf sich eine GmbH nach Erhalt einer Androhungsverfügung nicht auf die Erledigung durch den Steuerberater verlassen, sondern muss sich selbst wiederum Wiedervorlagefristen setzen und vor Ablauf der Nachfrist versichern, dass die Offenlegung nachgeholt wurde. Hierbei darf auch auf eine telefonische Auskunft vertraut werden, wenn der Steuerberater sich bisher als zuverlässig erwiesen hat.
Auch wenn ein Steuerberater lediglich mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt wurde, gilt nach Auffassung des BGH, dass der Steuerberater
- zu prüfen hat, ob sich auf Basis der ihm überlassenen Unterlagen oder bekannten Umstände der GmbH Zweifel an deren Fortführung ergeben. Eine Fortführungsprognose muss aber nicht erstellt werden.
- dann haften kann, wenn er den Jahresabschluss bei Insolvenzreife der GmbH objektiv zu Unrecht au...