Die Zahl der personen- oder betriebsbedingten Kündigungen, die vor einem Arbeitsgericht enden, steigt. Mit geringer Chance auf eine schnelle Neubeschäftigung versucht jeder Entlassene einen möglichst hohen Betrag von seinem alten Arbeitgeber zu erhalten. Dabei spielt die meist durch eine Rechtsschutzversicherung gegebene Deckung der Kosten und damit eine Minimierung des Risikos für den Arbeitnehmer eine wichtige Rolle. Der Trend der Arbeitsgerichte geht dahin, in der ersten Güteverhandlung eine finanzielle Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Da meist der Ausgang des Verfahrens ungewiss und der Aufwand für das Unternehmen recht hoch ist, gehen viele Arbeitgeber darauf ein und zahlen eine Abfindung. Um den Aufwand für die Gerichtsprozesse zu sparen, bieten viele Arbeitgeber den zur Entlassung anstehenden Mitarbeitern von vornherein eine Abfindung an. Die Berechnung der Höhe dieses Angebotes richtet sich nach der zu erwartenden Abfindung, die ein Arbeitsgericht festlegen würde.
Einflussgrößen der Abfindung
Dabei wiederum spielen neben der Auffassung des Arbeitsrichters vor allem persönliche Umstände des ehemaligen Mitarbeiters eine Rolle. Das Alter wird ebenso berücksichtigt wie die Anzahl der abhängigen Personen (z. B. Kinder) und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es existieren durchaus regionale Unterschiede in der Beurteilung durch die Richter. Als eine erste Faustformel kann ein Durchschnittswert berechnet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass jeweils ein halbes Monatsentgelt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Ältere Mitarbeiter erhalten oft mehr, ebenso Mitarbeiter, die eine Familie zu ernähren haben. Junge, ungebundene Arbeitnehmer müssen mit weniger rechnen.
Rechtzeitig informieren
Versuchen Sie durch Anfragen bei befreundeten Unternehmen, Verbänden oder Rechtsanwälten zu erfahren, wie das lokale Arbeitsgericht i. d. R. Abfindungen festsetzt. Lassen Sie sich nicht von den Forderungen der Rechtsanwälte der gekündigten Mitarbeiter einschüchtern. Diese werden dafür bezahlt, Maximalforderungen aufzustellen.
Eine vom Arbeitgeber freiwillig angebotene Abfindung muss oberhalb der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung liegen. Sonst hat der Arbeitnehmer keinen Anreiz, darauf einzugehen. Für den Unternehmer haben die Mehrkosten jedoch einen wichtigen Vorteil: Sie ersparen viele der weiteren Nebenkosten, die bei einem Personalabbau anfallen.
Außergewöhnlicher Aufwand
Abfindungen sind keine laufenden Kosten und auch nicht durch den normalen Betriebsablauf bedingt. Sie werden daher nicht als Personalkosten verbucht. Es handelt sich vielmehr um einen außergewöhnlichen Aufwand. Auch in der Kostenrechnung werden die anfallenden Beträge nicht berücksichtigt. Es mag zwar interessant sein, die Abfindungen den einzelnen Kostenstellen zuzuordnen. Doch eine Verantwortung für den Kostenstellenleiter besteht i. d. R. nicht. Daher haben Abfindungen in der Kostenstellenrechnung nichts zu suchen. Das gilt auch für die Kostenträgerrechnung, da die Kostenträger nicht die Verursacher der entsprechenden Kosten sind.