Elmar Goldstein, Ulrike Fuldner
Einführung
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist das Mahnverfahren gem. § 688 ZPO zulässig.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Online-Mahnantrag, der seit dem 1.12.2008 den Vordruck auf Papier fast vollständig ersetzt. Inkassounternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Mahnbescheidsanträge beim zuständigen Mahngericht nur noch in "maschinell lesbarer Form" einzureichen.
Neben dem seit 1.1.2022 verpflichtenden Antrag über das "besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)", nutzbar nur für Rechtsanwälte, stehen 2 weitere Antragsvarianten "Barcode" oder "Versand per Internet" über die Internetanwendung zur Verfügung. Die Infrastrukturkomponenten für die Kommunikation per EGVP (die Postfächer und die Eintragungen im Verzeichnisdienst SAFE) stehen für Nutzer, die weder Rechtsanwalt noch Notar sind, ab 1.1.2018 weiterhin unverändert zur Verfügung (Tz. 2.2.). Die Bereitstellungen einer Sende- und Empfangskomponente (EGVP-Classic-Client-Software) erfolgt aber über Softwarehersteller.
Bei Störungen des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) muss man sich zunächst an den Hersteller der betroffenen Komponente wenden. Ob eine großflächige Störung vorliegt, erfährt man auf dessen Website.
Zum 1.1.2022 sind die gesetzlichen Regelungen für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen worden. Mit dem eBO können Bürger und Organisationen elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz austauschen.
1 Papiervordrucke aus dem Schreibwarenhandel
Unternehmer und Privatleute dürfen nach dem 1.12.2008 weiterhin die Papierdrucke verwenden, soweit das jeweilige Mahngericht entscheidet, sie nach wie vor anzunehmen.
Es darf allerdings nur noch der Mahnbescheidsantrag in der Fassung vom 1.7.2017 verwendet werden. Antragsteller erkennen den Vordruck leicht an dem großen C, das hinter dem Feld "Datum des Antrags" im Kopfbereich eingedruckt ist. Ältere Vordrucke sind ab diesem Datum grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ältere Vordrucke mit dem Kennbuchstaben "C", Fassung v. 1.6.2010, können weiterhin "verbraucht" werden.
Benutzt werden muss ein Originalvordruck; kopierte, ausgedruckte oder sonst wie vervielfältigte Exemplare können nicht benutzt werden.
Abb. 1: Der Vordruck "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids"
2 www.online-mahnantrag.de
2.1 Vorteile der Internet-Anträge
Warum sollten auch Unternehmer und Privatleute ebenfalls über das Internet gehen?
- Ohne passende Schreibmaschine bzw. Drucker sind die Vordrucke eher unpraktisch.
- Eine Ausfüllhilfe findet sich nur als Anlage zum (2-seitigen) Formular. Die Eingaben im Online-Formular dagegen werden auf Plausibilität abgeprüft (richtige Adresse des Gerichts, Abprüfen von Ort und Postleitzahl usw.).
- Es müssen alle für den Antrag notwendigen Angaben gemacht sein. Falsche und fehlende Angaben, die zu zeitraubenden Zurückweisungen des Antrags führen können (Monierung), werden auf diese Weise reduziert.
Weitere Vorteile des Online-Antrags sind:
- Der Online-Antrag an sich ist kostenlos und zeitsparend.
- Es ist keine Registrierung notwendig, zumindest nicht beim Barcode-Verfahren.
Auch ohne Verpflichtung empfiehlt es sich daher, auf die Online-Lösung zu setzen.
2.2 Versandarten Post oder Online-Übertragung
Beim Barcode-Verfahren drucken Antragsteller den ausgefüllten Antrag auf Blankopapier. Die letzte Seite besteht aus einem maschinenlesbaren Strichcode, der vom Mahngericht ohne zusätzliche manuelle Erfassung eingelesen wird – das geht schnell und ohne Übertragungsfehler.
Abb. 2: Wahl der Versandart
Das Mahnverfahren per Barcode-Antrag ermöglicht die Antragstellung in Wege des elektronischen Datenaustausches, ohne dass zusätzliche Hard- und Software oder Verschlüsselungstechnik wie Signaturkarte benötigt werden. Man druckt lediglich das vom Server erzeugte PDF-Dokument auf weißem Papier aus und reicht dies bei Gericht ein. Ein Antragsformular wird nicht benötigt.
Obwohl der Antrag auf einem Blatt Papier gestellt wird, erhalten Antragsteller alle Vorteile der elektronischen Verarbeitung, wie z. B. die deutlich schnellere Bearbeitung, da die zeitaufwändige Erfassung der Antragsdaten bei Gericht entfällt. Die Barcodes werden vom Gericht automatisiert gelesen; deshalb können Ergänzungen oder Anlagen zu dem Verfahren nicht berücks...