Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der große Senat des BFH hat entschieden:
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG normiert kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl durch die Einkünfteerzielung als auch privat veranlasst sind sogenannte gemischte Aufwendungen.
Als Folge dieser Entscheidung musste die Finanzverwaltung ihre Auffassung bezüglich gemischter Aufwendungen ändern. Ihre neue Auffassung hat sie in einem BMF-Schreiben vom 6.7.2010 geregelt.
Nach dem BFH-Beschluss vom 21.9.2009 bzw. dem BMF-Schreiben vom 6.7.2010 können
- gemischte Aufwendungen in als Betriebsausgaben abziehbare sowie
- in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist.
Allerdings kommt eine Aufteilung nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an der betrieblichen Veranlassung bzw. Mitveranlassung, kommt ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.
Zwecks Aufteilung gemischter Aufwendungen muss ein plausibler Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Maßgebend ist dabei der jeweilige Veranlassungsanteil.
Bei einer untergeordneten privaten Veranlassung (weniger als 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar.
Sind die Aufwendungen sowohl durch betriebliche als auch durch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst, ist nach Möglichkeit eine Aufteilung nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen. So kann der betrieblich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen beispielsweise nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie nach Köpfen ermittelt werden.
Firmenjubiläum mit privaten Gästen und Geschäftsfreunden: Aufteilung gemischter Aufwendungen nach Köpfen
Unternehmer Hans Groß feiert sein 30. Firmenjubiläum. Es nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste). Die Gesamtaufwendungen betragen 5.000 EUR, auf die Bewirtung entfallen 4.000 EUR. Die Beträge verstehen sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer.
Folge:
Wegen der Teilnahme privater Gäste liegt eine gemischt betriebliche und privat veranlasste Veranstaltung vor. Zwar liegt der Anlass im betrieblichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der Privatgäste hat aber ausschließlich private Gründe, sodass die diesbezüglichen Bewirtungskosten privat veranlasst sind. Hier ist eine Aufteilung nach Köpfen sachgerecht. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen, 20 Personen aus privaten Gründen teil. Damit sind 20 % der Gesamtkosten = 1.000 EUR zzgl. 190 EUR USt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den betrieblich veranlassten Aufwendungen in Höhe von 4.000 EUR zzgl. 760 EUR USt sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 3.040 EUR zzgl. 577,60 EUR USt (80 % von 1.000 EUR + 70 % von 4.000 EUR) als Betriebsausgaben abziehbar.
Hans Groß teilt folgendermaßen auf:
Bewirtungskosten |
4.000 EUR |
|
Abzüglich 20 % Privatanteil |
800 EUR |
|
Betrieblicher Anteil |
3.200 EUR |
|
Davon nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) |
960 EUR |
2.240 EUR |
Sonstige Kosten 1.000 EUR – 20 % Privatanteil |
|
800 EUR |
Abziehbare Betriebsausgaben |
|
3.040 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
1.190 |
|
|
|
4650/6640 |
Bewirtungskosten |
2.240 |
|
|
|
4654/6644 |
Nicht abziehbare Bewirtungskosten |
960 |
|
|
|
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
800 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
760 |
1200/1800 |
Bank |
5.950 |
Fachkongress im Ausland: Anreise Samstag, Veranstaltung in kommender Woche
Unternehmer Hans Groß besucht einen Fachkongress in Wien. Er reist Samstag früh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Samstag reist er nach Hause.
Folge:
Die Kosten für 2 Übernachtungen (Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.
Gemischte Aufwendungen
Bauunternehmer Hans Groß ist Mitglied des Berufsverbandes, der die Interessen seiner Branche vertritt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 400 EUR.
Der Berufsverband veranstaltet ein Sommerfest, an dem Hans Groß mit seiner Ehefrau teilnimmt. Für die Teilnahme an dem Sommerfest überweist Hans Groß 250 EUR von seinem Betriebskonto.
Folge: Die Beiträge an den Berufsverband sind zweifelsfrei betrieblich veranlasst, können also als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Demgegenüber können die Aufwendungen für das Sommerfest nicht abgezogen werden. Denn diese Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung von Hans Groß zuzuordnen, auch wenn...