Das Autohaus Huber verkauft einen Stapel Reifen für netto 1.000 EUR. Die Reifen sind nicht mehr für eine Runderneuerung geeignet. Somit handelt es sich bei den Altreifen um Abfälle von Weichkautschuk mit der Konsequenz, dass sie unter Nr. 5 der Anlage 3 zum UStG fallen. Beim Verkauf von Abfällen aus Weichkautschuk schuldet nicht das Autohaus Huber die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Das Autohaus Huber darf daher in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss jedoch auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.
Buchungsvorschlag (Buchung beim Lieferer):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1200/1800 | Bank | 1.000 | 8337/4337 | Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet | 1.000 |
Der Erwerber der Altreifen, die als Abfälle einzustufen sind, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Es besteht kein Wahlrecht.
Buchungsvorschlag: Buchung beim Leistungsempfänger
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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3200/5200 | Wareneingang | 1.000 | 1200/1800 | Bank | 1.000 |
1577/1407 | Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 | 1787/3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
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