Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuordnungsentscheidung
  • Vorsteuerkorrektur

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Aufzuteilende Vorsteuer 1560 1410   Sonstige Vermögensgegenstände
Nachträglich abziehbare Vorsteuer nach § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer nach § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1667 1397   Sonstige Verbindlichkeiten
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1558 1398   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1559 1399   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Gegenstände (Gebäude), die teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken genutzt werden, können ganz oder teilweise dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden. Die Vorsteuer ist allerdings nur entsprechend der originären unternehmerischen Nutzung abziehbar. Bei einer 100 %igen Zuordnung kann es bei einem Nutzungswechsel erforderlich sein, eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen. Die zusätzlich abziehbare Vorsteuer ist auf das Konto "Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15 a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter" 1558 (SKR 03) bzw. 1398 (SKR 04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter

an Sonstige Erträge unregelmäßig

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Wechsel der Nutzung eines zu privaten und betrieblichen Zwecken genutzten Hauses

Herr Huber hat ein Einfamilienhaus gebaut, in dem er 15 % der Fläche für betriebliche Zwecke nutzt. Die Baukosten haben 300.000 EUR zuzüglich 57.000 EUR Umsatzsteuer betragen. Herr Huber kann die Vorsteuer nur aus den Herstellungskosten geltend machen, die auf den betrieblich genutzten Teil von 15 % entfallen (57.000 EUR x 15 % = 8.550 EUR). Unabhängig vom Umfang seiner betrieblichen Nutzung hat Herr Huber das gesamte Gebäude seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet, auch wenn er zunächst nur 8.550 EUR als Vorsteuer geltend machen kann.

Nach Ablauf von 2 Jahren verdoppelt Herr Huber seine betriebliche Nutzung um 15 % auf 30 %. Weil er bei der Errichtung das Einfamilienhaus insgesamt (also zu 100 %) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet hat, besteht nunmehr die Möglichkeit der Vorsteuerkorrektur zu seinem Vorteil. Er kann ab dem Jahr, in dem er die betriebliche Nutzung ausgeweitet hat über den verbleibenden Korrekturzeitraum von 8 Jahren pro Jahr 1/10 der Vorsteuer nachträglich beanspruchen (57.000 EUR x 15 % = 8.550 EUR : 10 = 855 EUR pro Jahr) .

 
Konto SKR 03/ß4 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1588/1398 Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 855 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 855

Herr Huber kann, solange sich danach die Nutzungsverhältnisse nicht ändern, über die verbleibenden 8 Jahre des Korrekturzeitraums nachträglich pro Jahr einen Betrag von 855 EUR als Vorsteuer geltend machen.

Die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ändert sich gemäß § 9b Abs. 2 EStG nicht. § 9b Abs. 2 EStG lautet:

Zitat

Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.

Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer die Vorsteuer zusätzlich geltend machen kann oder ob er sie zurückzahlen muss, die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ändern sich durch die Vorsteuerkorrektur nicht. Maßgebend ist der Betrag, den der Unternehmer im Jahr der Anschaffung als Anschaffungskosten ausweisen muss.

3 Ertragsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Bei einem Gebäude ist die Zuordnung abhängig von der Nutzung, sodass ein Gebäude aus 4 Wirtschaftsgütern bestehen kann und zwar aus einem

  1. eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
  2. fremdbetrieblich genutzten Gebäudeteil,
  3. zu fremden Wohnzecken vermieteten Gebäudeteil,
  4. zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil.

Jeder entsprechend genutzte Teil eines Gebäudes ist ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ist zwingend als notwendiges Betriebsvermögen auszuweisen, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.

Im Übrigen gehört ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut ertragsteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche Nutzung überwiegt, also mehr als 50 % beträgt. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %, kann das Wirtschaftsgut als Privatvermögen oder aber als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.[1] Bei der Umsatzsteuer gehört der Pkw nur dann zwingend zum umsatzsteuerlichen Unternehmen, wenn er ausschließlich unternehmerisch genutzt wird. Für die Zuordnung eines Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gibt es somit vom Ertragssteuerrecht abweichende Regelungen.

Bei der Einkommensteuer gehört z. B. ein gemischt genutzter Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn er zu...

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