1Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das [Bis 26.07.2002: um das gezeichnete Kapital geminderte] [2] in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.[3] [Bis 31.12.2002: 1Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körperschaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft.] 2§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im ProFirma Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen