Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz

In Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern verwenden Unternehmer nicht immer die Musterwiderrufsbelehrung des EGBGB. Dem BGH liegt zu diesem Thema aktuell eine Vielzahl von Zulassungsbeschwerden vor, in denen die Beschwerdeführer die fehlende Angabe eines Telefonanschlusses in der Belehrung rügen. Der BGH hat nun in einem dieser Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers eines Neufahrzeugs beispielhaft auch für andere Verfahren zurückgewiesen.
Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte im Februar 2022 von der Beklagten ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes erworben. Auf der Internetseite der Beklagten ist unter der Rubrik „Kontakt“ auch ihre Telefonnummer angegeben. Die Beklagte verwendete bei Abschluss des Kaufvertrages nicht die gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Verfügung stehende Musterwiderrufsbelehrung, sondern einen davon in Teilen abweichenden, selbst formulierten Text. In diesem sind die Postanschrift und E-Mail-Adresse der Beklagten aufgeführt, nicht aber - wie in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen - die Telefonnummer.
Widerruf 10 Monate nach Fahrzeugübergabe
Etwa 10 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung. Nachdem er über 2 Instanzen erfolglos auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geklagt hatte, reichte er beim BGH - wiederum erfolglos - eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
14-tägige Widerrufsfrist deutlich überschritten
Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war die Frage, ob der 10 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte Widerruf noch rechtzeitig war oder nicht. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen 14 Tage. § 356 Abs. 2 BGB legt den Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz auf den Zeitpunkt des Erhalts der gekauften Ware fest. Danach wäre der Widerruf bei Erklärung des Widerrufs 10 Monate nach Erhalt der Ware verfristet gewesen.
Entscheidend: Wirksamkeit der selbst formulierten Widerrufsbelehrung
Allerdings erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 BGB erst nach 12 Monaten und 14 Tagen, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf unterrichtet hat. Deshalb kam es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Widerrufs entscheidend darauf an, ob der in Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung (die eine Angabe der Telefonnummer vorsieht) verwendete Text den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung genügte.
Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zwingend
Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung eine klare Aussage getroffen. Danach zählt die Musterwiderrufsbelehrung lediglich beispielhaft die Angaben auf, die der Gesetzgeber in einer solchen Belehrung für sinnvoll hält. Dies hindere den Unternehmer nicht, eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung zu verwenden. Voraussetzung sei allein, dass die Belehrung die Rechte des Verbrauchers eindeutig und klar benennt, es diesem ermöglicht, problemlos mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten und den Widerruf zu erklären.
Angabe der Telefonnummer nicht erforderlich
Für die Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer bedarf es nach Auffassung des Senats nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer. Durch die Angabe der Postanschrift und der E-Mail-Adresse würden dem Verbraucher hinreichend einfach zu handhabende Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, um mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und das Widerrufsrecht auszuüben. Dies gelte im konkreten Fall umso mehr, als die Telefonnummer der Beklagten auf deren Internetseite problemlos einzusehen sei.
Keine vernünftigen Zweifel an Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung
Schließlich lehnte der BGH eine Vorlage der Frage der Erforderlichkeit der Angabe einer Telefonverbindung an den EuGH ab. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei im konkreten Fall derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit kein Raum bleibe. Deshalb könne das nationale Gericht selbstständig unter richtlinienkonformer Auslegung der EU-Bestimmungen entscheiden. Im Sinne des EuGH handle es sich hier um einen sogenannten „acte clair“.
Zulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Im Ergebnis war die verwendete Widerrufsbelehrung nach der Entscheidung des BGH nicht zu beanstanden. Für die Zulassung der Revision bestand hiernach keinen Grund. Die Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung hatte daher keinen Erfolg.
(BGH, Beschluss v. 26.2.2025, VIII ZR 143/24)
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