Beengte Betriebsversammlung
Über diese Fragen hatte das Hessische LAG zu entscheiden. In einem Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 390 Arbeitnehmern fand die Betriebsversammlung über einen längeren Zeitraum in der Lagerhalle des Betriebs statt. Dort konnten problemlos 320 Stühle aufgestellt werden. Lästig waren allerdings das hierfür erforderliche Abräumen und der Wiederaufbau der im Lager befindlichen Paletten. Dies veranlasste den Arbeitgeber dazu, für die nächste Betriebsversammlung statt der Lagerhalle die Betriebskantine zur Verfügung zu stellen. Diese befand der Betriebsrat allerdings für zu eng. Außerdem sei bei größerer Wärmentwicklung mit automatischer Abdunkelung zu rechnen, die Klimaanlage gebe ein nervendes Geräusch von sich. Per einstweiliger Verfügung wollte der Betriebsrat das Unternehmen verpflichten, für die nächste Betriebsversammlung wieder die gewohnte Lagerhalle zur Verfügung zu stellen.
Wer wählt den Versammlungsraum aus?
Unter Rechtswissenschaftlern ist die Frage streitig. Jede theoretisch mögliche Meinung wird vertreten. Das Gesetz schweigt sich aus. § 42 BetrVG, der die Durchführung der Betriebsversammlung regelt, gibt keine Antwort. Allerdings ist hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Büroräumen für den Betriebsrat nach § 40 BetrVG anerkannt, dass der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betriebsrats die Wahl der Räume bestimmt.
Der Eigentümer der Produktionsmittel bestimmt
Die Richter des LAG sahen keinen Grund, von der bei den Büroräumen gebräuchlichen Praxis abzuweichen. Der Eigentümer habe grundsätzlich das Recht, über die Verwendung seiner Räume zu entscheiden. Dies sei auch durch das verfassungsrechtlich geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb garantiert. Dabei könne es auch niemand dem Arbeitgeber verwehren, von einer bisher geübten Praxis abzuweichen.
Belange des Betriebsrate berücksichtigen
Die Arbeitsrichter stellten allerdings klar, dass der Arbeitgeber keinen ungeeigneten Raum auswählen dürfe. Größe und Ausstattung müssten so beschaffen sein, dass sie zur Durchführung der Betriebsversammlung grundsätzlich geeignet seien. Dass ein anderer Raum nach Auffassung des Betriebsrates und vielleicht auch bei objektiver Betrachtung geeigneter sei, binde den Arbeitgeber jedoch nicht. Allerdings habe der Arbeitgeber grundsätzlich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu beachten.
Hausrecht des Betriebsrats
Die Tatsache, dass dem Betriebsrat während der Versammlung das Hausrecht am Versammlungsraum zusteht, ändert nach Auffassung der Richter an diesem Ergebnis nichts. Das Hausrecht solle nur die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung gewährleisten und bestehe nur an dem seitens des Arbeitgebers zugewiesenen Raum und nur für die Dauer der Versammlung. Dem Verfügungsantrag des Betriebsrates blieb somit im Ergebnis der Erfolg versagt.
(Hessisches LAG, Beschluss v 12.06.2012, 16 TaBVGa 149/12)
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