Kein kaltes Buffet für die Betriebsversammlung
Die Häppchen zahlt der Chef, sprich das Unternehmen – so dachte es sich jedenfalls der Betriebsrat in einem Unternehmen im Raum Nürnberg. 6-7 Stunden dauert dort alleine der regelmäßige Bericht des Betriebsrats. Der Betriebsrat ließ zum Wachbleiben ein paar Häppchen servieren und forderte vom Unternehmen eine Kostenbeteiligung in Höhe von 40 EUR. Mit der Belastung durch derart unverhältnismäßige Bewirtungskosten fühlte das Unternehmen sich finanziell völlig überfordert und zur Begleichung auch nicht verpflichtet. Vor den Arbeitsgerichten erhielt die Unternehmensführung denn auch Recht.
Die Kosten des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber
So bestimmt es im Grundsatz § 40 BetrVG. Das heißt nach Auffassung des mit der Sache befassten LAG aber nicht, dass der Arbeitgeber zur Erstattung jeglicher, mit der Betriebsratstätigkeit nur irgendwie in Verbindung stehenden Kosten verpflichtet wäre. Die Erstattungspflicht bezieht sich laut LAG nur auf diejenigen Kosten, die zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich sind. Insoweit komme dem Betriebsrat zwar die gesetzliche Aufgabe der Durchführung von Betriebsversammlungen zu. Jedoch gehöre es nicht notwendigerweise zu seinen Aufgaben, die Versammlungsteilnehmer auch zu bewirten, dies auch dann nicht, wenn die Versammlungen sich über mehr als 7 Stunden hinzögen.
Für seine Ernährung muss jeder selbst sorgen
Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter ist die Nahrungszuführung dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen. Hierfür seien Arbeitnehmer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst verantwortlich (BAG, Urteil v. 23.6.2010, 7 ABR 103/08). Nach dem durch § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit habe der Betriebsrat die auf den Arbeitgeber abzuwälzenden Kosten auf ein angemessenes, notwendiges Maß zu beschränken, dieses sei hier nicht eingehalten, da eine Bewirtung der Versammlungsteilnehmer einfach nicht zu den Aufgabenbereich des Betriebsrates gehöre.
Erstattungsanspruch auch nicht aus § 43 BetrVG
Die nach dieser Vorschrift statuierte schiere Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Betriebsversammlungen ist nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage geeignet. Ebenso wenig wie die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht den Arbeitgeber zur Verpflegung des Arbeitnehmers verpflichte, so verpflichte die Versammlungspflicht den Betriebsrat nicht zur Versorgung der Teilnehmer mit Nahrungsmitteln. Ohne eine entsprechende Verpflichtung komme auch nach dieser Vorschrift eine Abwälzung der Kosten nicht in Betracht.
Keine berechtigte Fremdgeschäftsführung
Schließlich prüften die Richter nach guter Juristenmanier auch eine mögliche Erstattungspflicht nach dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (analog §§ 677 ff BGB ). Da eine Verpflegungsverpflichtung auf Seiten des Geschäftsherrn (Arbeitgeber) nicht bestand, fehlte es laut LAG aber schon an dem mutmaßlichen Interesse des Arbeitgebers an der Dienstleistung. Der Betriebsrat blieb im Ergebnis auf seinen Kosten sitzen.
Fazit:
Der Begründungsaufwand des LAG insbesondere im Hinblick auf die fehlende Angemessenheit der Bewirtung erstaunt zumindest unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes von 40 EUR, eine Kostenbelastung, die sich immerhin jedes Quartal wiederholen kann. Der unbefangene Beobachter würde sich dennoch etwas mehr Großzügigkeit im Denken (von beiden Seiten) wünschen statt eines über mehrere Instanzen letztlich auf Kosten des Steuerzahlers geführten Prozesses. Der zu erwartende Einwand der Prozessparteien ist schon klar: Es geht hier nicht um die 40 EUR, es geht wie immer in solchen Fällen ums Prinzip. Antwort: Prinzipienreiter denken selten großzügig.
(LAG Nürnberg, Beschluss v. 25.4.2012, 4 TaBV 58/11)
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