Rabattwerbung muss 30-Tage-Bestpreis nennen
Die Werbung mit Preissenkungen ist nicht nur bei Lebensmitteldiscountern beliebt. Um Verbraucher vor Täuschung und Verwirrung zu schützen, enthält das Gesetz dezidierte Vorgaben, was erlaubt ist und auf welche Informationen der Verbraucher ein Recht hat. Dazu gehört bei der Werbung mit Rabatten die Angabe des niedrigsten Preises, zu dem das beworbene Produkt in den letzten 30 Tagen angeboten wurde.
Angabe des Bestpreises lediglich in der Fußnote
Der BGH hat nun in letzter Instanz über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen eine Rabattwerbung des Lebensmitteldiscounters „Netto“ entschieden. Das Unternehmen bewarb eine Kaffeesorte mit einer Preisermäßigung von „-36%“. Der aktuelle Verkaufspreis wurde im Prospekt mit 4,44 EUR angegeben. Eine hochgestellte Ziffer 1 hinter einer weiteren Preisangabe von „6,99 EUR“ (gemeint war der vorherige, reguläre Preis) verwies auf eine am Seitenende befindliche Fußnote in kleiner Schrift. Diese enthielt den Hinweis, dass der Kaffee in den letzten 30 Tagen auch schon zu dem aktuellen Preis von 4,44 EUR angeboten wurde.
Klage der Wettbewerbszentrale gegen „Netto“
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Art der Werbung für irreführend und rügte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Die Klage der Wettbewerbszentrale war über 3 Instanzen erfolgreich.
Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist zwingend
Der BGH stellte in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Vorschriften der §§ 11, 3 Abs. 1 PAngV ab. Danach ist bei einer Werbung mit Preisermäßigungen zwingend der niedrigste Gesamtpreis zu nennen, den der Händler in den letzten 30 Tagen für diese Ware gefordert hat. Dies gilt sowohl für analog angebotene Waren im Geschäft als auch für Waren im Onlinehandel.
Bestpreis muss klar und unmissverständlich genannt werden
Der BGH stellte klar, dass ein Händler diesen Verpflichtungen nicht gerecht wird, wenn er den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage zwar nennt, dies aber so versteckt, dass die Angabe für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar ist. Aus dem durch § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge, dass die Angabe des 30-Tage-Bestpreises unmissverständlich in einer klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat.
Bestpreis lediglich in der Fußnote reicht nicht
Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die im konkreten Fall lediglich in einer Fußnote enthaltenen Angaben zum Bestpreis diesen Anforderungen nicht gerecht wurden, sind nach der Entscheidung des BGH nicht zu beanstanden. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handle unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen, die für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sind, in die Irre führt. Im konkreten Fall war nach der Bewertung des BGH die lediglich klein gedruckte Bestpreisnennung in der Fußnote geeignet, Verbraucher zu täuschen und ihnen eine wesentliche Information und Orientierungshilfe vorzuenthalten.
Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang erfolgreich
Damit war die Rabattwerbung von Netto wettbewerbsrechtlich unzulässig und die Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale gerechtfertigt.
(BGH, Urteil v. 9.10.2025, I ZR 183/24)
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