Rz. 40

Die Verjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Tathandlung beendet ist, spätestens jedoch mit Eintritt des Erfolges. Die Fristberechnung erfolgt analog § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.[79] Wochenenden oder Feiertage sind insofern ohne Bedeutung.[80] Die Verjährung endet mit Ablauf des Kalendertages des Folgemonats, welcher um eins kleiner ist als der Tag des Fristbeginns.

 

Beispiele

Ist der Tattag der 5.4., so endet die Frist am 4.7. um 24 Uhr.

Ist der Tattag der 30.11., so endet die Frist am 28.2. um 24 Uhr (in Schaltjahren entsprechend am 29.2.).

[79] KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 31 Rn 35.
[80] Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Aufl. 2022, § 31 Rn 31.

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