Rz. 45

Die AG kann sich Eigenkapital beschaffen durch Gewinnthesaurierung (Innenfinanzierung) oder durch Leistungen der Gesellschafter in das Eigenkapital. Letztere erfolgen regelmäßig durch Erhöhung des Grundkapitals, für die das Aktiengesetz drei Arten zur Verfügung stellt: (reguläre) Kapitalerhöhung gegen (Bar- oder Sach-)Einlagen (§§ 182 bis 191 AktG), bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 bis 201 AktG) und genehmigtes Kapital (§§ 202 bis 206 AktG). Daneben steht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 bis 220 AktG), bei der der Gesellschaft aber keine neuen Mittel zugeführt werden, sondern Rücklagen und/oder vorgetragener Bilanzgewinn in Grundkapital umgewandelt werden.

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