Rz. 76
Von der Bestellung im Sinne der Begründung der organschaftlichen Position des Vorstands ist das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis zu sondern. Es regelt als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff., 675 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung) die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der AG und dem Vorstand. An Rechten für den Vorstand begründet der Dienstvertrag insbesondere den Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Vergütung, auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, auf Auslagenersatz und auf Urlaub. Aus Sicht der AG kann der Anstellungsvertrag die sich bereits kraft Gesetzes mit wirksamer Bestellung ergebenden Organpflichten, insbesondere das Recht und die Pflicht zur Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, um weitere Pflichten ergänzen, wie etwa ein nachträgliches Wettbewerbsverbot (vgl. zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot § 88 AktG), Nebentätigkeitsverbote, Geheimhaltungspflichten oder Residenzpflichten.
Rz. 77
Der Anstellungsvertrag kann längstens für den maximalen Bestellungszeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden, § 84 Abs. 1 S. 5 AktG. Zulässig ist es, die Beendigung des Anstellungsvertrags an den Widerruf der Bestellung zu koppeln. Sonst ist darauf zu achten, dass bei Widerruf der Bestellung zugleich auch das Anstellungsverhältnis beendet wird. Abschluss und Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwingend Sache des Aufsichtsrats.
Für die Kündigung des Anstellungsvertrags gilt § 622 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Vertrag nicht, wie dies üblicherweise geschieht, für eine feste Laufzeit abgeschlossen ist. Unberührt hiervon bleibt die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, die eines wichtigen Grundes bedarf und nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden kann. Ein wichtiger Grund ist gegeben bei grober Pflichtverletzung; Vertrauensentzug der Hauptversammlung erlaubt zwar Widerruf der Bestellung, nicht aber ohne weiteres auch Kündigung aus wichtigem Grund. Grundsätzlich ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags auch ein Grund zum Widerruf der Bestellung, nicht aber umgekehrt. Die Festlegung der Vergütung des Vorstands ist nach dem durch das VorstAG (siehe Rdn 10) in § 107 Abs. 3 S. 3 AktG aufgenommenen Verweis auf § 87 Abs. 1 AktG zwingend dem Aufsichtsratsplenum zugewiesen, das mithin auch die Entscheidung über die diesbezüglichen Regelungen des Anstellungsvertrags treffen muss. Die Delegation auf einen Ausschuss ist seit der Änderung von § 107 Abs. 3 S. 3 AktG insoweit nicht mehr zulässig. Durch das VorstAG wurden zudem die Anforderungen an die Vergütungsentscheidung des Aufsichtsrats konkretisiert. Dieser hat jetzt insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen, § 87 Abs. 1 AktG. Für börsennotierte Gesellschaften schreibt das Gesetz mittlerweile ausdrücklich vor, dass die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist, § 87 Abs. 1 S. 2 AktG. Deshalb müssen variable Vergütungsbestandteile im Regelfall eine mehrjährige Bemessungsgrundlage und eine Begrenzungsmöglichkeit für außerordentliche Entwicklungen haben, § 87 Abs. 1 S. 3 AktG. Zudem soll der Aufsichtsrat die Vergütung auf eine angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft so verschlechtert hat, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig wäre, § 87 Abs. 2 AktG. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder beschließen kann, § 120 Abs. 4 AktG. Auch wenn der Beschluss rechtlich keine Bindungswirkung hat, ist er bei börsennotierten Gesellschaften in der Praxis dennoch kein ignorierbares Votum.