Rz. 9
Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994 (BGBl I 1961) hat der Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsform der AG namentlich für den Mittelstand attraktiver zu machen, hinsichtlich einiger Bestimmungen des Aktienrechts für nicht börsennotierte Gesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Im Einzelnen betrifft dies die Möglichkeit
▪ | nach § 121 Abs. 4 AktG bei namentlicher Kenntnis aller Aktionäre die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einzuberufen; |
▪ | bei Anwesenheit aller Aktionäre (Vollversammlung) Beschlüsse nach § 121 Abs. 6 AktG unabhängig von der Einhaltung der gesetzlichen Einberufungsvoraussetzungen zu fassen (gilt für alle Aktiengesellschaften); |
▪ | nach § 130 Abs. 1 S. 3 AktG von der sonst zwingenden notariellen Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen abzusehen, sofern nicht Grundlagenbeschlüsse mit einer Dreiviertel- oder größeren Mehrheit zu fassen sind; |
▪ | nach § 58 Abs. 2 S. 2 AktG die Entscheidungskompetenz über die Bildung von Rücklagen vollumfänglich auf die Hauptversammlung zu verlagern und die Befugnis der Verwaltung zur Rücklagenbildung einzuschränken oder auszuschließen (gilt inzwischen für alle Aktiengesellschaften). |
Hinzu kommt die mitbestimmungsrechtliche Gleichstellung von AG und GmbH, die allerdings auch für die börsennotierte AG gilt. Die "kleine AG" ist danach keine eigene Rechtsform, sondern bezeichnet die AG, die Adressat einzelner erleichternder Bestimmungen von den sonst zwingenden Regeln des Aktiengesetzes ist.[7] Durch die zunehmende Regulierung börsennotierter bzw. sog. kapitalmarktorientierter (siehe § 264d HGB) Gesellschaften und mithin einer Vielzahl aktiengesetzlicher Regelungen, die nur für börsennotierte bzw. kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten, setzt sich die "kleine AG" heute mehr denn je von der börsennotierten AG ab.
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