Rz. 105
Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 30 Tage und verlängert sich um die Tage einer satzungsmäßigen Anmeldefrist, § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 5 AktG. Die Einberufung hat in den Gesellschaftsblättern – und damit im Bundesanzeiger – unter Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort sowie den Teilnahmebedingungen zu erfolgen, § 121 Abs. 4 S. 1 AktG. Zudem ist in der Einberufung eine Adresse anzugeben, an die Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären übersandt werden können, §§ 126 Abs. 1 S. 1, 127 AktG. Sind alle Aktionäre namentlich bekannt, genügt Einberufung mit Einschreiben, § 121 Abs. 4 S. 2 AktG. Die Bekanntmachung der Tagesordnung unter Ankündigung der Beschlussanträge muss § 124 AktG genügen. Wichtig: Bei Satzungsänderungen ist der vorgeschlagene Wortlaut anzukündigen; bei Zustimmung zu Verträgen ist deren wesentlicher Inhalt bekanntzumachen. All dem ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, denn Einberufungsmängel begründen Beschlussmängel, die zur Nichtigkeit, vgl. § 241 Nr. 1 AktG, oder zumindest Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse führen. Durch das ARUG (siehe Rdn 10) sind die aktienrechtlichen Anforderungen an die Einberufung für börsennotierte Gesellschaften erweitert worden. Bei diesen sind in der Einberufung nach § 121 Abs. 3 S. 3 AktG ferner anzugeben: die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls der Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 S. 3 AktG und dessen Bedeutung; das Verfahren für die Stimmabgabe (a) durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie (b) durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 S. 2 AktG, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht; die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, § 121 Abs. 2 S. 1 AktG oder nach § 111 Abs. 3 AktG durch den Aufsichtsrat. Die Satzung kann weitere Einberufungszuständigkeiten begründen, etwa zugunsten einzelner Aktionäre oder bestimmter Dritter, z.B. Behörden oder Stiftungen.