Rz. 93
§§ 107 bis 110 AktG enthalten Regeln über die innere Ordnung des Aufsichtsrats, namentlich zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters, über Sitzungen und Beschlussfassungen und über die Bildung von Ausschüssen. Einzelheiten werden regelmäßig in der Satzung und darüber hinaus ergänzend in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestimmt, über deren Erlass der Aufsichtsrat beschließt.
Rz. 94
Mit dem KonTraG (siehe Rdn 10) sind die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat geändert worden mit dem Ziel, eine Stärkung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats zu bewirken. Wesentliche Änderungen waren: die doppelte Anrechnung von Vorsitzmandaten bei der Inkompatibilitätsbestimmung nach § 100 Abs. 2 AktG, die Bestimmung in § 111 Abs. 2 AktG, wonach der Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat zu erteilen ist, die Verpflichtung zur Aushändigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat nach § 321 Abs. 5 HGB, die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Teilnahme an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats, die sich mit dem Jahresabschluss befasst, § 171 Abs. 1 AktG, die Verpflichtung des Aufsichtsrats nach § 110 Abs. 3 AktG, bei börsennotierten Gesellschaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammenzutreten, sowie die Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Prüfung des Konzernabschlusses nach § 171 Abs. 1 AktG. Eine weitere Stärkung hat der Aufsichtsrat durch das TransPuG (siehe Rdn 10) erfahren. Wesentliche Neuregelungen sind: die Klarstellung in § 90 Abs. 1 S. 1 AktG, dass der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat zur "follow-up"-Berichterstattung verpflichtet ist, die Konkretisierung von Form und Zeitpunkt der Berichterstattung in § 90 Abs. 4 AktG, die Erhöhung der Anzahl der Pflichtsitzungen nach § 110 Abs. 3 AktG bei nicht börsennotierten Gesellschaften, die Pflicht zur Aufstellung eines Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG (vgl. Rdn 80), die Billigung des Konzernabschlusses und die Pflicht des Aufsichtsrats zum Ergebnis der Prüfung des Konzernabschlusses Stellung zu nehmen, § 171 Abs. 2 S. 5 AktG. Gestärkt worden sind zudem die Rechte der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder; diese sind seither berechtigt, als Einzelne Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat anzufordern und in der Lage, Aufsichtsratssitzungen zu erzwingen, §§ 90 Abs. 3 S. 2, 110 Abs. 1 AktG. Zudem wurde das Gesetz im Hinblick auf die Möglichkeit des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit angepasst. Mit dem BilMoG (Rdn 10) sind weitere Regelungen zur inneren Ordnung des Aufsichtsrats ins AktG eingefügt werden. Dazu zählt insbesondere die Ergänzung des § 100 Abs. 5 AktG, der jüngst durch das AReG (Rdn 10) geändert wurde. Danach muss u.a. bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften i.S.d. § 264d HGB mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen und die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Richtet der Aufsichtsrat einer solchen Gesellschaft einen Prüfungsausschuss ein, so müssen die vorgenannten Voraussetzungen auch hinsichtlich des Prüfungsausschusses erfüllt sein, § 107 Abs. 4 AktG. Der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats dient die mit dem VorstAG (siehe Rdn 10) eingefügte Regelung des § 100 Abs. 2 Nr. 4, wonach im Grundsatz Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in den ersten zwei Jahren nach Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit nicht in den Aufsichtsrat derselben Gesellschaft wechseln dürfen (sog. "cooling off"). Überwunden werden kann diese Beschränkung, wenn die Wahl auf Vorschlag eines Viertels des stimmberechtigten Kapitals erfolgt.
Rz. 95
Der Aufsichtsrat ist ebenso wie der Vorstand gemäß § 161 Abs. 1 AktG verpflichtet, jährlich eine Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abzugeben. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zum Vorstand zu verweisen (siehe Rdn 83) sowie auf das Muster unter Rdn 86.