Rz. 146
Organe der KGaA sind die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und der oder die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Verhältnisse der Kommanditaktionäre und des Aufsichtsrats sind von den zwingenden aktienrechtlichen Vorgaben geprägt; demgegenüber steht die Gestaltung der Organisationsstruktur, soweit es um die Beziehungen der geschäftsführenden Gesellschafter zueinander und im Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre geht, weithin zur Disposition der Satzung.
a) Der persönlich haftende Gesellschafter
Rz. 147
Dem persönlich haftenden Gesellschafter obliegt die Vertretung und Geschäftsführung der KGaA, § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 164, 170, 114, 125 HGB. Der persönlich haftende Gesellschafter bedarf aber nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 164 S. 1 HGB für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses; abweichende Satzungsgestaltungen sind jedoch möglich. Wesentliche, strukturändernde Maßnahmen sind außerdem nach Maßgabe der Holzmüller- und Gelatine-Rechtsprechung (vgl. Rdn 102) nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich; insoweit besteht auch kein Gestaltungsspielraum in der Satzung.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können sich selbst eine Geschäftsordnung geben; eine Geschäftsordnungskompetenz des Aufsichtsrats entsprechend § 77 Abs. 2 S. 1 AktG gibt es in der KGaA hingegen nicht. Dem persönlich haftenden Gesellschafter obliegt die Aufstellung des Jahresabschlusses, während die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, § 286 Abs. 1 S. 1 AktG. Der persönlich haftende Gesellschafter unterliegt einem Wettbewerbsverbot nach § 284 AktG.
Nach herkömmlicher Auffassung des historischen Gesetzgebers konnten nur natürliche Personen die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Der BGH hat in seiner Entscheidung BGHZ 134, 392 aber auch die GmbH als Komplementärin einer KGaA ausdrücklich anerkannt. Danach sind auch andere Typenmischungen denkbar, wie etwa die KGaA mit einem Komplementär in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, der AG, der Stiftung oder der Genossenschaft.
b) Der KGaA-Aufsichtsrat
Rz. 148
Bei der KGaA ist nach § 278 Abs. 3 i.V.m. §§ 95 ff. AktG zwingend ein Aufsichtsrat zu bilden. Dem Aufsichtsrat kommen die Überwachungskompetenz nach § 111 Abs. 1 AktG, das Prüfungsrecht nach § 111 Abs. 2 AktG und die Informationsrechte nach § 90 AktG zu. Der Aufsichtsrat hat keine Personalkompetenz entsprechend § 84 AktG, keine Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsorgan, keine Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses und kein Recht, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte im Geschäftsführungsbereich des persönlich haftenden Gesellschafters zu etablieren. Der Aufsichtsrat hat die Kompetenz und Verpflichtung, die Beschlüsse der Kommanditaktionäre auszuführen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, § 287 Abs. 1 AktG. Er vertritt außerdem die Gesamtheit der Kommanditaktionäre in Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder jene gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, § 287 Abs. 2 AktG.
Der Aufsichtsrat der KGaA ist ggf. ebenso wie der AG-Aufsichtsrat mitbestimmt. Demgemäß gilt die paritätische Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 bei einer KGaA mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, die drittelparitätische Mitbestimmung nach § 4 Abs. 1 DrittelbG bei einer KGaA mit mehr als 500 Arbeitnehmern und die Mitbestimmungsfreiheit bei einer KGaA mit bis zu 500 Arbeitnehmern, die nach dem 9.8.1994 in das Handelsregister eingetragen wurde oder wird, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 DrittelbG. In der GmbH & Co. KGaA ist die Komplementärin nicht per se mitbestimmungspflichtig, sondern nur dann, wenn sie selbst die Mitbestimmungsvoraussetzungen erfüllt oder ihr die Arbeitnehmer der KGaA zugerechnet werden.