Rz. 54
Soll statt der im Regelfall geschuldeten Bareinlage, gerichtet auf Zahlung des Ausgabebetrags in Geld, eine Sacheinlage erfolgen, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss ihren Gegenstand, die Person des Einlegers (Name und Anschrift) und den Nennbetrag der im Gegenzug zu gewährenden Aktien festsetzen, bei Stückaktien deren Zahl, § 183 Abs. 1 AktG. Fehlen diese Angaben oder sind sie unzutreffend, hat das Registergericht die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung abzulehnen. Bei Eintragung der Kapitalerhöhung ist diese aber wirksam; der Zeichner der Aktien haftet auf Geld. Verträge über Sacheinlagen und Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung sind seit der Neufassung des § 27 Abs. 3 AktG durch das ARUG (vgl. Rdn 10), auf die § 183 Abs. 2 AktG verweist, nicht mehr gegenüber der AG unwirksam. Vielmehr finden die Regelungen zur verdeckten Sacheinlage entsprechende Anwendung (vgl. Rdn 55).
Sacheinlagen können nur verkehrsfähige Vermögensgegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert sein, § 27 Abs. 2 AktG; sie müssen, um der Geldeinlage äquivalent zu sein, auf die AG übertragbar sein und dort zu einer Mehrung des dem Gläubigerzugriff zugänglichen, verwertbaren Gesellschaftsvermögens führen.
Werden Sacheinlagen geleistet, hat grundsätzlich eine Prüfung stattzufinden, § 183 Abs. 3 AktG, die zu dem vorgeschlagenen Ausgabebetrag, zur Bewertung der Sacheinlage und zu den Methoden der Wertermittlung Stellung nimmt. Ausnahmsweise kann dagegen bei einer sog. vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG unter den besonderen Voraussetzungen des § 33a AktG von einer Prüfung abgesehen werden. Unterschreitet der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der dafür gewährten Aktien, haftet der Inferent verschuldensunabhängig auf Ausgleich der Differenz in Geld.
Rz. 55
Zu warnen ist vor allen Gestaltungen, bei denen aufgrund des Errichtungsgeschäfts oder des Kapitalerhöhungsbeschlusses Bareinlagen zu leisten sind, die Gesellschafter in Wahrheit aber Sachleistungen erbringen wollen und deshalb im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Geldleistung ein gegenläufiges Sacherwerbsgeschäft abgewickelt wird mit der Folge, dass die Geldeinlage wieder an den Inferenten zurückfließt. Dabei kann es nach der Rechtsprechung "keinen Unterschied machen, ob das für die einzubringenden Gegenstände vereinbarte Entgelt … mit dem für die Aktien einzuzahlenden Betrag verrechnet wird, ob die Gesellschaft eine schon erbrachte Bareinlage alsbald wieder zur Vergütung einer Sachleistung zurückzahlt oder ob sie die übernommenen Sachgüter zunächst bezahlt und der Veräußerer alsdann seine Bareinlageschuld begleicht". Die Rechtsfolge einer solchen "verdeckten" Sacheinlage besteht insbesondere in der fortbestehenden Geldleistungsverpflichtung nach § 27 Abs. 3 S. 3 AktG. Wie bereits für die GmbH anerkannt, sieht der durch das ARUG (vgl. Rdn 10) neugefasste 27 Abs. 3 AktG nun auch für die AG ausdrücklich vor, dass Verträge über die Sacheinlage und Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam sind. Zudem wird auf die fortbestehende Geldeinlageverpflichtung des Aktionärs der Wert der Sachleistung angerechnet. Ebenfalls durch das ARUG ins Gesetz genommen wurde die Fallgruppe des sogenannten Hin- und Herzahlens, bei welcher die Einlageleistung zeitnah dem Inferenten aufgrund einer vorangegangenen Abrede rückgewährt wird, ohne dass der Vorgang eine verdeckte Sacheinlage darstellt. Eine befreiende Wirkung von der Einlageverpflichtung hat dieser Vorgang nur, wenn der Gesellschaft ein vollwertiger Rückgewähranspruch, der jederzeit fällig oder durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann, zusteht, § 27 Abs. 4 AktG.