Rz. 128

Wird die Mitteilung nach § 20 AktG versäumt, führt dies nach § 20 Abs. 7 AktG zu einer Ausübungssperre der Rechte des Unternehmens aus den Aktien. Dasselbe gilt bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 AktG, vgl. § 21 Abs. 4 AktG. Nach § 20 Abs. 7 S. 2 AktG gilt die Ausübungssperre nicht für Dividendenansprüche und Ansprüche auf den Liquidationserlös, sofern die erforderliche Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?