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Die neuen Aktien dürfen nicht zu einem unter dem geringsten Ausgabebetrag liegenden Betrag ausgegeben werden; das ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals, § 9 Abs. 1 AktG, mindestens aber ein EUR. Ein hiergegen verstoßender Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig, während die Bestimmung eines unangemessen niedrigen Ausgabebetrags bei Bezugsrechtsausschluss zur Anfechtbarkeit führt. Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, ist nach § 182 Abs. 3 AktG im Kapitalerhöhungsbeschluss der Mindestbetrag festzusetzen, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen.
Fehlt die Festsetzung des Ausgabebetrags, ist nach der Rechtsprechung die Verwaltung zur Ausgabe der jungen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag verpflichtet. Das überzeugt nur, wenn die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Ist das Bezugsrecht ausgeschlossen, ist die Verwaltung demgegenüber zur Platzierung zum bestmöglichen Ausgabebetrag verpflichtet.
Bei einer Ausgabe der Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts musste der Vorstand bisher den Ausgabebetrag und die Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern bekannt machen. Nach dem durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geänderten § 186 Abs. 2 AktG ist es jetzt ausreichend, dass anstelle des Ausgabebetrags zunächst nur die Grundlagen seiner Festsetzung angegeben werden. In diesem Fall ist der Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern (also jedenfalls im Bundesanzeiger) und über ein (anderes) elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. Damit ist auch bei einer Bezugsrechtsemission die Durchführung eines sog. Bookbuilding-Verfahrens möglich.