Rz. 60

Kosten, die nicht aus dem gerichtlichen Verfahren herrühren und bei denen die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG gescheitert ist, sind im Rahmen eines Klageverfahrens gegen den Mandanten durchzusetzen. Wegen § 11 Abs. 5 S. 2 RVG ist die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG oder die Erhebung von Einreden und Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art durch den in Anspruch genommenen Mandanten Voraussetzung für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Festsetzung nach § 11 RVG ist nicht möglich, wenn Gebühren geltend gemacht werden, die nicht zu den gerichtlichen Gebühren gehören. Wegen dieser Forderungen ist der Weg zur Vergütungsklage eröffnet.

 

Rz. 61

Zuständiges Gericht ist wahlweise der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten oder das Gericht des Hautprozesses.

Der Gerichtsstand des Hauptprozesses ist in § 34 ZPO geregelt. Diese Norm enthält nur eine örtliche Zuweisung, aber keine Regelung über die Rechtswegzuständigkeit. Für die Gebührenforderung aus einem Arbeitsgerichtsprozess kann daher nur vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.[72] § 34 ZPO ist allerdings in der Lage, die Zuständigkeitsstreitwerte der Amts- oder Landgerichte außer Kraft zu setzen.[73] Es können damit Honorarforderungen unter 5.000,00 EUR auch beim Landgericht eingeklagt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des dort geltenden Anwaltszwanges ist dieser Schritt taktisch zu überlegen.

§ 34 ZPO gilt nur für Gebühren, die in einem Vorprozess entstanden sind.[74] Werden die eingeklagten Gebührenforderungen also mit weiteren Ansprüchen – wie etwa außergerichtlichen Kosten oder Kosten eines Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – verbunden, so scheitert die Sonderzuständigkeit für diese weiteren Forderungen.

 

Rz. 62

Neben diesem besonderen Gerichtsstand kann auch der allgemeine Gerichtsstand des Mandanten gewählt werden. Dieser richtet sich nach den §§ 12 ff ZPO. Hier ist sehr wohl die Streitwertzuständigkeit des jeweiligen Amts- oder Landgerichts zu beachten.

Die Annahme eines Gerichtsstandes des Erfüllungsortes am Kanzleisitz ist nach grundlegender BGH-Rechtsprechung nicht gegeben.[75]

 

Rz. 63

Der Rechtsanwalt hat damit das Wahlrecht nach § 35 ZPO, ob der die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mandanten erhebt oder sich an das Gericht des Hauptprozesses wendet.

Für außergerichtliche Gebühren ist der allgemeine Gerichtsstand des in Anspruch genommenen Mandanten maßgeblich.

 

Praxistipp:

Eine Klage am Gerichtsstand des Mandanten ist vorzugswürdig, wenn die Klageforderung mit weiteren Forderungen verbunden werden soll.

[72] BAG, Urt. v. 28.10.1997 – 9 AZB 35/97, NJW 1998, 1092.
[73] Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 10.12.2003 – 1 AR 84/03 (http://www.olg.brandenburg.de/); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 34 Rn 2.
[74] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 34 Rn 3; Bay/Lange in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 34 Rn 3.
[75] BGH, Beschl. v. 11.11.2003 – X ARZ 91/03 (www.bundesgerichtshof.de).

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