Leitsatz (amtlich)
Klagt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten Gebühren aus einem für diesen vor der Kammer für Handelssachen geführten Rechtsstreit im Gerichtsstand des Hauptsacheprozesses (§ 34 ZPO) ein, ist nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die allgemeine Zivilkammer zuständig.
Normenkette
ZPO § 34
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 2 O 1158/07) |
Tenor
Zuständig ist die 2. Zivilkammer des LG Zwickau.
Hiervon ausgenommen ist der die Rechnung vom 31.8.2006 über 2.552,20 EUR (Anlage K 11) betreffende Klageanspruch nebst Zinsen, soweit er sich gegen den Beklagten zu 1 richtet; insoweit unterbleibt eine Bestimmung.
Gründe
I. Mit der im November 2007 erhobenen Klage nimmt die Klägerin, eine in Frankfurt ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, die beiden Beklagten, außerhalb Sachsens in verschiedenen Bundesländern wohnende Brüder, im Wahlgerichtsstand des § 34 ZPO vor dem LG Zwickau auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Sie fordert insgesamt knapp 13.000 EUR für Leistungen, die sie in mehreren erstinstanzlich bei diesem Gericht anhängig gewesenen und teilweise beim OLG Dresden fortgeführten Vorprozessen erbracht hat. Der Rechtsstreit war zunächst, insoweit von allen Parteien unbeanstandet, über rund 20 Monate hinweg vor der nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG für erstin-stanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten zuständigen 2. Zivilkammer anhängig. Die Beklagten hatten allerdings allgemein die Unzuständigkeit des angerufenen LG gerügt. Eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden.
Mit Beschluss vom 5.8.2009 wies die 2. Zivilkammer darauf hin, dass für denjenigen Teil des Rechtsstreits, der Honoraransprüche aus den beiden vor der Kammer für Handelssachen geführten Prozessen (1 HKO 4/04 = OLG Dresden 2 U 813/06 und 1 HKO 89/04 = OLG Dresden 2 U 903/08) und damit die Rechnungen K 9 bis 11 über insgesamt 7.876,60 EUR betrifft, nicht die Zivilkammer, sondern die Kammer für Handelssachen als "das Gericht des Hauptprozesses" zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin Verweisung an diesen Spruchkörper; die Beklagten widersprachen dem nicht ausdrücklich.
Nach entsprechender Prozesstrennung hat sich die Zivilkammer hinsichtlich des abgetrennten, allerdings weiterhin mit dem alten Aktenzeichen versehenen Teils (Vergütungsansprüche aus den Rechnungen K 9 bis 11) am 30.10.2009 für funktional unzuständig erklärt und diesen Rechtsstreit gem. § 34 ZPO "i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO analog" an die "funktional sowie örtlich und sachlich zuständige" Kammer für Handelssachen verwiesen. Der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen hat die Übernahme mit Verfügung vom 26.11.2009 abgelehnt. Die Vorsitzende der 2. Zivilkammer hat den Parteien diese Verfügung übermittelt und zugleich auf eine beabsichtigte Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingewiesen. Die Klägerin hat sich hiermit einverstanden erklärt, der Beklagte zu 1 für eine analoge Anwendung des § 281 ZPO keinen Raum gesehen. Am 12.1.2010 hat die Zivilkammer die Vorlage an das OLG beschlossen.
II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen in Bezug auf den Beklagten zu 2 insgesamt, hinsichtlich des Beklagten zu 1 nur teilweise vor.
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Ansicht auf Streitigkeiten über die sachlich-funktionelle Zuständigkeit zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer entsprechend anzuwenden (zuletzt etwa KG NJW-RR 2008, 1023 unter II 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rz. 29, jeweils m.w.N.). Die weiteren Bestimmungsvoraussetzungen sind erfüllt. Von einer sogleich zu erörternden Ausnahme abgesehen, ist einer der beiden beteiligten Spruchkörper für die im abgetrennten Rechtsstreit erhobenen Klageansprüche gem. § 34 ZPO zuständig. Ferner haben sich beide Kammern nach längst eingetretener Rechtshängigkeit unanfechtbar, wenngleich nicht im eigentlichen Sinne "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Die Unzuständigerklärung der Kammer für Handelssachen ist den Gründen der Verfügung ihres insoweit entsprechend § 349 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Alleinentscheidung berufenen Vorsitzenden vom 26.11.2009 zweifelsfrei zu entnehmen. Dessen Verfügung ist auch kein bloßes Gerichtsinternum geblieben, sondern allen Parteien übermittelt worden. Dass dies erst auf Veranlassung der Zivilkammervorsitzenden geschehen ist, spielt keine Rolle, zumal unter den gegebenen Umständen nichts dafür spricht, die Übersendung habe dem mutmaßlichen Willen des Verfassers der Verfügung widersprochen.
2. Soweit es die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 wegen der Rechnung vom 31.8.2006 über 2.552,20 EUR betrifft (Anlage K 11), muss eine Bestimmung durch den Senat unterbleiben, weil in diesem Umfang mangels örtlicher Zuständigkeit des LG Zwickau keiner der beiden beteiligten Spruchkörper zuständig ist. Insoweit fällt die Sache an die zuerst befasste Zivilkammer zurück, die zu Unrecht und nicht mit bindender Wirkung (vgl. unten III 1) an die vermeintlich auch örtlich zuständige K...