Rz. 73
Die Rechtsschutzversicherungen nutzen jeweils ihre eigenen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Vom groben Aufbau ähneln sich diese Bedingungen, da sich diese an den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) orientieren. In den Details können jedoch erhebliche Unterschiede auftreten. Bei der Bestimmung des jeweiligen Versicherungsumfanges ist der Versicherungsvertrag auch darauf hin zu prüfen, welche ARB des Versicherers vereinbart sind. In der Regel ändert der Versicherer in regelmäßigen Abständen Teile der ARB ab. Die jeweilige Version der ARB ist durch Nennung der Jahreszahl angegeben.
Die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen ergeben sich in der Regel aus dem Versicherungsschein. Nachträgliche Änderungen der ARB außerhalb einer ansonsten zulässigen Änderungskündigung sind zulässig, wenn die Versicherungsbedingungen eine wirksame Vertragsanpassungsklausel enthalten. Die Wirksamkeit dieser Anpassungsklausel ist nur dann gegeben, wenn sie für den Fall vorgenommen wird, dass der Versicherungsnehmer dadurch besser gestellt wird oder wenn diese berücksichtigt, dass Gesetzesänderungen oder Urteile zum Wegfall einzelner Klauseln führen, sodass Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen der Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses ist eine nachträgliche Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel geregelt werden kann. Außerhalb dieses Erfordernisses sind nachträgliche Anpassungen der ARB unwirksam.
Es ist also zu prüfen, ob bei einer Schlechterstellung des Versicherten bei Beibehaltung der alten, ggf. unwirksamen Vertragsregelung eine Weiterführung des Vertrages für den Versicherer unmöglich macht. Das ist nicht der Fall, wenn das Gesetz die entstandene Lücke oder ein später entstandenes Ungleichgewicht schließt. Auch muss die Klausel klar und verständlich die zulässigen Anwendungsfälle einer nachträglichen Vertragsänderung angeben.
Praxistipp:
Sollte zwischenzeitlich eine Änderung der ARB stattgefunden haben, ist zunächst zu prüfen, ob diese sich auf die Kostenübernahme aus dem Versicherungsvertrag überhaupt auswirkt. Erst bei einer nachteiligen Auswirkung kommt es auf die Prüfung der Störung des Äquivalenzinteresses an.
Rz. 74
Zu prüfen ist vor allem, ob das jeweilige mietrechtliche Problem im Versicherungsumfang des jeweiligen Anbieters enthalten ist. Meist ist der Mietrechtsschutz bei einer Versicherung nach §§ 29, 2 ARB enthalten. Diverse Versicherungspakete schließen den Miet- und Wohneigentumsrechtsschutz mit ein.
Grundvoraussetzung ist meist, dass die betreffende Mieteinheit oder Immobilie im Versicherungsschein benannt ist. Hier empfiehlt sich eine kurze Prüfung.
In einigen Versicherungsverträgen – insbesondere über die örtlichen Mietervereine – ist lediglich die gerichtliche Tätigkeit versichert. Der Mandant ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass die vorgerichtliche Tätigkeit Kosten auslöst, die von ihm zu tragen sind. Die Deckungsanfrage sollte hier direkt an den Mieterverein gerichtet werden. Dieser beurteilt in der Regel die Erfolgsaussichten und gibt die Schadensmeldung dann an den Versicherungsträger weiter.
Rz. 75
Weiteres Augenmerk ist auch darauf zu richten, dass der Versicherungsfall erst nach Versicherungsbeginn entstanden ist. Viele Verträge sehen hier eine dreimonatige Wartezeit vor. Nur für Versicherungsfälle die nach dieser Zeit eintreten, besteht ein Kostenübernahmeanspruch. Die Wartezeit kann aber insbesondere aus Anlass eines Versicherungswechsels abbedungen worden sein.
Die Frage, wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, führt oft zum Streit mit dem Versicherer. Entscheidend ist hier, dass der Streitgegner begonnen hat eine Pflichtverletzung zu begehen und der Versicherte sich gegenüber diesem Gegner bereits in einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis befunden hat. Darüber hinaus entsteht der Rechtsschutzfall nicht, wenn die Streitigkeit im Keim angelegt ist, sondern erst, wenn der Streitgegner ein pflichtwidriges Verhalten begeht.
Beispiel:
Im vor Versicherungsbeginn abgeschlossenen Mietvertrag schließt der Vermieter Gewährleistungsrechte unzulässigerweise aus. Die vor Mietbeginn im Haus eingebaute Heizung ist unterdimensioniert und gewährleistet in harten Wintern keine ausreichende Wärmeversorgung. Nach Versicherungsbeginn zeigt der Mieter die unzureichende Wärmeversorgung beim Vermieter an. Dieser lehnt mit Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss die Mangelbeseitigung und die Minderung des Mieters ab.
Der Rechtsschutzfall entsteht hier mit der Pflichtverletzung des Vermieters, die hier in der Ablehnung der Beseitigung des Mietmangels besteht. Diese Ablehnung stellt den Vertragsverstoß dar, auf den er seine Interessenwahrnehmung stützt.
Rz. 76
Der Grundsatz, dass Streitkosten von der Versicherung zu übernehmen sind, wenn der Streit wäh...