Rz. 126
Für die Vornahme einer Beratung ohne ein Tätigwerden gegenüber Dritten kann der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abrechnen. Die Gebühr fällt für einen Rat oder eine Auskunft an. Sie beträgt 38,50 EUR und kann gegenüber der Landeskasse abgerechnet werden.
Die Anzahl oder das Ergebnis der Beratungen ist für den Anfall der Gebühr unerheblich. Dass die Gebühr für die Vertretung mehrerer Rechtssuchender nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % erhöht werden darf ist in der Literatur von der herrschenden Meinung anerkannt.
Rz. 127
Sobald eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit anfällt, wird die Beratungsgebühr verdrängt. Übernimmt der Rechtsanwalt also auch die Vertretung, entfällt die Beratungsgebühr. Erfolgt die Beratung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist diese von den gerichtlichen Gebühren des Verfahrens abgedeckt und entfällt ebenfalls. Die Prüfung eines Rechtsmittels ist als eigene Angelegenheit jedoch nicht von den Gebühren des vorangegangenen Verfahrens gedeckt. Hier kann die Beratungsgebühr entstehen.
Rz. 128
Die Gebühr für eine Einigung kann aber neben der Beratungsgebühr anfallen, wenn der Rechtssuchende aufgrund der Beratung eine Einigung erwirkt und der Rechtsanwalt an dieser Einigung mitwirkt, indem er bereits zu einem bestehenden Einigungsvorschlag berät und diesen prüft oder abändert.
Rz. 129
Fallen für die Beratungsleistung weitere Gebühren an, werden diese angerechnet. Gemeint ist vor allem die Vertretungsgebühr nach RVG VV 2503 für den Fall, dass die Beratung in eine Vertretung übergeht. Auf Auslagen wird die Beratungshilfegebühr allerdings nicht angerechnet. Diese können in voller Höhe geltend gemacht werden. Ob nun die Beratungsgebühr auf die Vertretungsgebühr angerechnet wird oder umgekehrt, ist wegen § 15a RVG unerheblich.
Rz. 130
Die Gebühr kann für jede vom Beratungshilfeschein erfasste eigene Angelegenheit berechnet werden. Im Mietrecht sind die Anforderungen an verschieden Angelegenheiten meist recht hoch. Nebenkostenabrechnungen für verschiedene Jahre sollen dabei auch bei unterschiedlichen Argumenten, die in unterschiedlichen Anschreiben geltend gemacht werden, noch immer eine Angelegenheit darstellen.