Rz. 213
Mit der Entscheidung des BVerfG vom 12.12.2004 wurde das bis dahin geltende Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren oder die Beteiligung am Gewinn ("quota litis") in § 49b Abs. 2 BRAO wegen eines Verstoßes gegen Art 12 Abs. 1 GG geöffnet. Mit dem 1.7.2008 wurde die Vereinbarung von Erfolgshonoraren durch Einfügen der nach § 4a RVG und Änderung des § 49b BRAO unter bestimmten engen Voraussetzungen gestattet. Unzulässig bleibt es weiterhin, dass der Rechtsanwalt die Gerichtskosten oder andere Verwaltungskosten übernimmt.
Das Erfolgshonorar nach § 4a RVG soll auch nach dieser Änderung eher die Ausnahme bleiben. Nach Abschluss der Angelegenheit eine zusätzliche Prämie zu vereinbaren, war und bleibt unbeschränkt zulässig.
§ 49b BRAO Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
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§ 4a RVG Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) 1In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Rz. 214
Zulässig soll die Vereinbarung eines Erfolgshonorars dann sein, wenn der Mandant daran gehindert ist, seine Rechte bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars geltend zu machen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars muss immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein.
Das ist der Fall, wenn der Mandant selbst nicht leistungsfähig ist. Zu denken wäre hier zunächst an die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe gewährt werden können. Wegen der Begrenzung auf die gesetzlichen Gebühren bei einem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt in § 3a Abs. 3 RVG sind aber gerade die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ausgeschlossen. Nicht erfasst sind die Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe gerade nicht gewährt worden ist, z.B. weil der Antrag nicht gestellt oder zurückgewiesen wurde; § 4a Abs. 1 S. 3 RVG.
Damit wird deutlich, dass der berechtigte Personenkreis auch Mandanten umfasst, die zwar vermögend sind, aber wegen des Missverhältnisses aus Gegenstandswert und Erfolgsaussichten ggf. von der Geltendmachung des Anspruches Abstand nehmen würden. Die Öffnung bietet vor dem Hintergrund anfänglich nicht abschätzbarer Prozessrisiken einen relativ weiten Anwendungsbereich für Erfolgshonorare insbesondere bei hohen Gegenstandswerten.
a) Anforderungen an die Vereinbarung
Rz. 215
Bei einer Erfolgshonorarvereinbarung ist zusätzlich zu den übrigen Anforderungen einer Vergütungsvereinbarung (siehe oben Rdn 191 ff.) die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu benennen. Weiterhin muss die Vergütung für den Fall eines Misserfolges bena...