Rz. 39

In gerichtlichen Angelegenheiten besteht die Möglichkeit, die anwaltlichen Kosten zulasten der Gegenseite festsetzen zu lassen, wenn und soweit die Kostengrundentscheidung dies zulässt.

Doch auch gegen den eigenen Mandanten kann ein Rechtsanwalt seine Kosten für die gerichtliche Tätigkeit in einem einfachen Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen. Der Rechtsanwalt erhält hier einen vollstreckbaren Titel. Rechtsgrundlage ist § 11 RVG. Zulässig ist dieses Verfahren vor ordentlichen Gerichten (Arbeits- und Zivilgerichte und den Gerichten der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit).

 

§ 11 Festsetzung der Vergütung

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartigen Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

 

Rz. 40

Geprüft werden dabei die einzelnen gesetzlichen Gebührentatbestände und Auslagen. Auch die Festsetzung einer Pauschgebühr für z.B. Straf- und Bußgeldangelegenheiten ist wegen § 42 RVG möglich. Eine Festsetzung auf diesem Wege ist ausgeschlossen, wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden, weil z.B. Schadensersatzansprüche hiergegen aufgerechnet werden. Hier erfolgt die Titulierung im Klageverfahren.

Ein entsprechender Antrag ist nach Eintritt der Fälligkeit beim Gericht des ersten Rechtszuges zu stellen. Es ist anzugeben, ob und in welchem Umfang Teilzahlungen geleistet wurden.

 

Rz. 41

Soweit das Verfahren nach § 11 RVG betrieben werden kann, ist eine Honorarklage unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier.[45] Teilweise wird diese Auffassung durchbrochen, wenn im gerichtlichen Verfahren höhere Verzugszinsen gegenüber einem Unternehmer oder ein früherer Verzinsungsbeginn aus Verzugsgesichtspunkten geltend gemacht werden sollen.[46] Das Verfahren nach § 11 RVG muss nicht durch sämtliche Instanzen betrieben werden, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Honorarklage zu begründen.[47]

[45] N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 11 Rn 357; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 11 Rn 2, 6.
[46] N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 11 Rn 358.
[47] N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, § 11 Rn 362; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 11 Rn 6.

1. Verfahren

 

Rz. 42

Das Verfahren nach § 11 RVG beginnt durch Stellung eines Antrages vor dem Prozessgericht in erster Instanz. In Zwangsvollstreckungssachen ist der Antrag an das Vollstreckungsgericht zu richten.[48] Handelt es sich um die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahre...

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