Rz. 46

Für den Rechtsanwalt gelten die gleichen umfassenden und erschöpfenden Belehrungs- und Beratungspflichten. Diese ergeben sich hier aus dem Beratungsvertrag (§ 675 BGB). Der Anwalt hat grundsätzlich in jedem Fall sämtliche Lösungswege und Gestaltungsvarianten darzulegen und den Mandanten den sichersten Weg aufzuzeigen.

Hierzu gehört auch ohne Zweifel die Pflicht, den geschiedenen Erblasser darüber zu belehren, dass der frühere Ehegatte unter Umständen mittelbar über die gemeinsamen Kinder an dem Nachlass des Erblassers partizipieren kann.

 

Rz. 47

Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt unabhängiger Berater und Vertreter des Mandanten. Über die Art und Weise der Beratung gibt das Gesetz jedoch keine Anhaltspunkte. Lediglich in § 1 BRAO ist verankert, dass der Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Als solches ist der Rechtsanwalt gehalten, die sich widersprechenden Interessen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Regelung gefunden wird.

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