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Schließlich gilt es zu überprüfen, ob nicht Vermögensumgestaltungen für die Beteiligten von Vorteil sind. Befindet sich bspw. das gesamte Familienvermögen nur in der Hand eines Ehegatten, kann es ratsam sein, Teile davon auf den anderen Ehegatten zu transferieren, um die Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge zu sichern. So kann ein Ehegatte eine im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene, eigengenutzte Immobilie nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen. Bei einer derartigen Übergabe zu Lebzeiten an den Ehegatten ist ausdrücklich keine zehnjährige Behaltensfrist zu beachten!

Zwar ist auch die Zuwendung eines Familienwohnheims in beliebiger Form auf den Ehegatten oder Lebenspartner von Todes wegen steuerfrei möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Das Gleiche gilt für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder, allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 200 m2 Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). In beiden Fällen ist aber eine Behaltensfrist von 10 Jahren zu beachten, die nur aus zwingenden Gründen verletzt werden darf. Gerade im Hinblick auf die Übertragung von Familienwohnheimen auf Kinder wird dies allerdings nicht zu großen Gestaltungsspielräumen im Rahmen der Nachfolgeplanung führen. In aller Regel werden die Kinder nämlich ihre eigenen Wege gehen und nicht abwarten bis zum ungewissen Zeitpunkt des Todes der Eltern, um dann unverzüglich in ein Haus einzuziehen, das möglicherweise nicht an dem Ort steht, an dem die Kinder mittlerweile ihren Lebensmittelpunkt unterhalten.

Zu denken ist aber auch an die Änderung der Rechtsform von Gesellschaften, Unternehmen und Betrieben oder an diverse landwirtschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

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