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Gemäß § 17 Abs. 2 BeurkG muss der Notar nicht über ausländisches Recht beraten. Er kann in derartigen Fällen einen ausländischen Notar hinzuziehen (§ 11a BNotO).

Der anwaltliche Berater sollte sich sehr wohl überlegen, ob er einer solchen Beratungssituation gewachsen ist. Gerade in komplizierten Fällen wird man um die Zuziehung eines ausländischen Kollegen nicht herumkommen, oder aber man lehnt das Mandat besser ab.

 

Achtung

Nimmt der Rechtsanwalt das Mandat an, so muss unbedingt überprüft werden, ob derartige Tätigkeiten von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Andernfalls ist diese Tätigkeit gegebenenfalls zusätzlich zu versichern.

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