Rz. 31

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gliedert sich in einen Gesetzesteil mit mehr als 62 Paragrafen sowie einem Vergütungsverzeichnis mit mehr als 230 Vergütungsverzeichnis-Nummern. Im Gesetzesteil sind Grundlagen der Abrechnung geregelt, wie z.B. wer nach RVG abrechnen kann, der Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, wie mit einem Vorschuss umzugehen ist, wann Gebühren fällig werden, welche Grundsätze bei Rahmengebühren zu beachten sind, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen oder wie, wann und gegenüber wem der Pflichtverteidiger oder PKH/VKH-Anwalt abrechnen kann. Die Höhe einer Gebühr, ihre Bezeichnung und die Voraussetzungen, unter denen eine Gebühr entstehen kann, sind ausschließlich im Vergütungsverzeichnis geregelt. Dort finden sich auch Anrechnungsregeln zu Gebühren.

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