Anhebung der Rechtsanwaltsvergütung

Bereits im Sommer hatte das BMJ einen Referentenentwurf für die seit langem überfällige Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren vorgelegt. Die Bundesregierung will die Reform noch auf den letzten Metern umsetzen.

Nach langer Vorbereitung hatte das BMJ im Sommer den Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ vorgelegt. Der amtierende Bundesjustizminister Volker Wissing beabsichtigt, die von seinem Vorgänger Marco Buschmann ausgearbeitete Reform noch vor der Bundestagswahl im Februar 2025 umzusetzen. Zu diesem Zweck will er den bisherigen Entwurf mit geringfügigen Änderungen als Formulierungshilfe in den Bundestag einbringen. Auf dieser Grundlage könnte dann ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags zur Abstimmung gestellt werden.

Gebührenerhöhung soll die Qualität der Rechtspflege sicherstellen

Der Bundesjustizminister betont die hohe Bedeutung der Anwaltschaft für den Zugang aller Bürger zur Justiz und verweist darauf, dass die Rechtsanwaltsgebühren – ebenso wie die Vergütungen der Sachverständigen und der Sprachmittler – seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht wurden. Im Hinblick auf die Inflationsraten der letzten Jahre und die gestiegenen Personal- und Sachkosten sei eine weitere Stagnation nicht mehr hinnehmbar, wenn auch weiterhin eine hohe Qualität der Rechtspflege in Deutschland gewährleistet sein soll.

Anstieg der Wertgebühren um 6 %, der Festgebühren um 9 %

Die geplante Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung besteht aus einer Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Gebührenerhöhung. Der Entwurf sieht eine Erhöhung der an der Höhe des Gegenstandswerts orientierten Wertgebühren um 6 % und der Festgebühren um 9 % vor. Die im Vergleich zur Erhöhung der Festgebühren etwas geringere Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6 % wird damit begründet, dass infolge der allgemeinen inflationären Entwicklung bereits ein Anstieg der Gegenstandswerte zu verzeichnen gewesen sei, sodass hierdurch ein Teil der Gebührenerhöhung bereits vorweggenommen worden sei.

Strukturelle Änderungen

Strukturelle Verbesserungen betreffen das Vergütungsrecht in Familiensachen sowie die Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfemandate. Nach der Formulierungshilfe sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Kappungsgrenze für die Wertgebühren, die im Rahmen der VKH/PKH beigeordnete Rechtsanwälte aus der Staatskasse gemäß § 49 RVG erhalten, soll von bisher 50.000 auf 80.000 Euro angehoben werden, d.h., dass die Höhe der Vergütung bis zu dieser Streitwertgrenze ansteigt.
  • In der untersten Wertstufe, in der der beigeordnete Anwalt niedrigere Gebühren als der Wahlanwalt erhält, sieht der Entwurf eine Verringerung des Abschlags von der Wahlanwaltsgebühr von bisher 15 auf künftig 10 % vor.
  • Der Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen soll durch eine Änderung des § 45 Abs. 1 FamGKG von bisher 4.000 auf 5.000 Euro angehoben werden.
  • Auch in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG, in Ehewohnungssachen und in Gewaltschutzsachen sollen die Regelverfahrenswerte um 1.000 Euro angehoben werden.
  • Hinsichtlich der Terminsgebühr enthält die Formulierungshilfe die Klarstellung, dass die Terminsgebühr auch in Verfahren, in denen lediglich eine Erörterung und nicht eine Verhandlung vorgeschrieben ist (Familiensachen), anfallen kann (bisher umstritten).
  • Schließlich sieht die Formulierungshilfe eine Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung vor, was in einigen Bußgeldsachen zu einer Reduzierung der Gebühr von der 2. auf die 1. Gebührenstufe führen kann.
  • Über den ursprünglichen Referentenentwurf hinaus will das BMJ auch die Gebühren von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren erhöhen.

Höhere Vergütung auch für Sachverständige und Sprachmittler

Angehoben werden sollen darüber hinaus die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittler. Auch hier wird eine lineare Anhebung um 9 % vorgeschlagen. Dadurch soll verhindert werden, dass Aufträge aus der Justiz für Sachverständige und Sprachmittler zunehmend unattraktiv werden.

Anhebung der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren

Die Gerichtsgebühren nach dem GKG sowie nach dem FamGKG sollen analog zur Anhebung der Anwaltsgebühren bei Wertgebühren um 6 %, bei Fest-, Mindest- und Höchstgebühren um 9 % angehoben werden. Ebenso soll die Vergütung der Gerichtsvollzieher um 9 % linear steigen.

Verabschiedung noch vor der Bundestagswahl?

Nach den ursprünglichen Plänen des BMJ sollte die Reform zum Jahresbeginn 2025 in Kraft treten. Das wird nicht mehr klappen, dennoch soll das Gesetz nach einem Beschluss des Kabinetts noch vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Ob die Reform noch vor der Bundestagswahl die erforderliche Mehrheit im Bundestag findet, ist fraglich, denn zumindest einige Abgeordnete der Oppositionsparteien müssten zustimmen. Sowohl seitens der CDU als auch seitens der FDP wurden bereits Vorbehalte formuliert. Der DAV appelliert an die Abgeordneten, die Reform noch in den letzten Sitzungswochen umzusetzen, damit die Vergütung der Anwälte nicht vollends von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird.


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