Änderung des RVG

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für die seit langem überfällige Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren vorgelegt. Festgebühren sollen um 9 %, Wertgebühren um 6 % steigen. Auch die Gerichtskosten werden angehoben.

Nach langer Vorbereitung hat das BMJ den Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Erhöhung der an der Höhe des Gegenstandswerts orientierten Wertgebühren um 6 % und der Festgebühren um 9 % vor. Darüber hinaus werden auch die Gerichtskosten, die Vergütungen für Gerichtsvollzieher sowie die Vergütungen für Sachverständige und für Sprachmittler angehoben.

Rechtsanwaltsgebühren seit 1.1.2021 unverändert

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann verweist darauf, dass die Rechtsanwaltsgebühren ebenso wie die Vergütung der Sachverständigen und der Sprachmittler seit Anfang 2021 nicht mehr erhöht wurden. Im Hinblick auf die gestiegenen Personal- und Sachkosten sowie die zu verzeichnenden Inflationsraten der letzten Jahre sei dies nicht hinnehmbar, wenn auch weiterhin eine hohe Qualität der Rechtspflege in Deutschland gewährleistet sein soll.

Kombination aus linearer Gebührenerhöhung und strukturellen Verbesserungen

Die Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung sieht eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Gebührenerhöhung nach dem RVG vor. Die im Vergleich zur Erhöhung der Festgebühren um 9 % etwas geringere Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6 % wird damit begründet, dass infolge der allgemeinen inflationären Entwicklung bereits ein Anstieg der Gegenstandswerte zu verzeichnen war, so dass hierdurch ein Teil der Gebührenerhöhung bereits vorweggenommen worden sei.

Strukturelle Änderungen

Strukturelle Verbesserungen betreffen das Vergütungsrecht in Familiensachen sowie die Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfemandate. Nach dem Referentenentwurf sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Kappungsgrenze für die Wertgebühren, die im Rahmen der VKH/PKH beigeordnete Rechtsanwälte aus der Staatskasse gemäß § 49 RVG erhalten, soll von bisher 50.000 auf 80.000 Euro angehoben werden, d.h., dass die Höhe der Vergütung bis zu dieser Streitwertgrenze ansteigt.
  • In der untersten Wertstufe, in der der beigeordnete Anwalt niedrigere Gebühren als der Wahlanwalt erhält, sieht der Entwurf eine Verringerung des Abschlags von der Wahlanwaltsgebühr von bisher 15 auf künftig 10 % vor.
  • Der Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen soll durch eine Änderung des § 45 Abs. 1 FamGKG von bisher 4.000 auf 5.000 Euro angehoben werden.
  • Auch in Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG, in Ehewohnungssachen und in Gewaltschutzsachen sollen die Regelverfahrenswerte um 1.000 Euro angehoben werden.
  • Hinsichtlich der Terminsgebühr enthält der Entwurf die Klarstellung, dass die Terminsgebühr auch in Verfahren, in denen lediglich eine Erörterung und nicht eine Verhandlung vorgeschrieben ist (Familiensachen), anfallen kann (bisher umstritten).
  • Schließlich sieht der Entwurf eine Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung vor, was in einigen Bußgeldsachen zu einer Reduzierung der Gebühr von der 2. auf die 1. Gebührenstufe führen kann.

Höhere Vergütung auch für Sachverständige und Sprachmittler

Angehoben werden sollen darüber hinaus die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittler. Auch hier wird eine lineare Anhebung um 9 % vorgeschlagen. Dadurch soll verhindert werden, dass Aufträge aus der Justiz für Sachverständige und Sprachmittler zunehmend unattraktiv werden.

Anhebung der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren

Die Gerichtsgebühren nach dem GKG sowie nach dem FamGKG sollen analog zur Anhebung der Anwaltsgebühren bei Wertgebühren um 6 %, bei Fest-, Mindest- und Höchstgebühren um 9 % angehoben werden. Ebenso soll die Vergütung der Gerichtsvollzieher um 9 % linear steigen.

Für Notarrechnungen genügt künftig die Textform

Für die notarielle Praxis sieht der Entwurf eine Vereinfachung der elektronischen Übermittlung von Kostenrechnungen vor. Für die Übermittlung der Kostenrechnung soll künftig Textform genügen. Eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. eine persönliche Unterzeichnung durch den Notar soll nicht mehr erforderlich sein. Für die Rechtsanwaltsrechnung wurde eine gleichlautende Regelung bereits vom Bundestag beschlossen und wird am 5.7.2024 abschließend im Bundesrat beraten.

Reform soll zum 1.1.2025 in Kraft treten

Der Referentenentwurf wurde am 18.6.2024 den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme soll bis zum 8. Juli erfolgen. Nach den Plänen des BMJ soll die Reform dann zum Jahresbeginn 2025 in Kraft treten. Das könnte knapp werden, denn der Regierungsentwurf wird im Hinblick auf die länderspezifischen Gebührenregelungen zunächst im Bundesrat beraten werden. Dies dürfte im Hinblick auf die Sommerpause nicht vor Ende September möglich sein. Erst danach kann der Bundestag die Reform beschließen, die dann nochmals abschließend durch den Bundesrat muss.

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