Rz. 84

Auch das RVG kennt eine Reihe von Festgebühren. So z.B. die Gebühren in der Beratungshilfe, Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Gebühren entstehen immer in einer bestimmten Höhe und sind nicht vom Gebührensatz oder dem Gegenstandswert abhängig. So beträgt beispielsweise die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG 85,00 EUR und zwar unabhängig davon, wie umfangreich oder schwierig die Tätigkeit des Anwalts war.

 

Rz. 85

Interessant ist in Bezug auf die Festgebühren auch, dass die Einschränkung bezogen auf die Wertgebühren zur Abrechnung einer Erhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber bei Festgebühren nicht gilt, Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG. Dies kann insbesondere im Rahmen der Beratungshilfegebühren z.B. bei Vertretung mehrerer Kinder wegen Unterhaltsansprüchen, Auswirkungen auf die Abrechnung haben.

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