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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie haben mich als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in Ihrer Angelegenheit beauftragt und möchten nun erfahren, welche Kosten voraussichtlich auf Sie zukommen.
Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG sieht in vielen Bereichen die Vergütung nach dem Gegenstandswert vor (Zivilsachen), teilweise gibt es Rahmengebühren (Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht). Im gerichtlichen Verfahren spricht man dagegen vom Streitwert. Dieser wiederum ist Grundlage für die Gebührentabelle, aus der sich die Vergütung errechnet. Am besten lässt sich das System im Zivilrecht anhand eines Beispiels erläutern:
Sie möchten durch Ihren Anwalt eine Forderung in Höhe von 4.000 EUR beitreiben lassen. Der Anwalt hat den Auftrag, außergerichtlich tätig zu werden. Hierfür fällt eine Geschäftsgebühr an. Es kommt zu einem Vergleich mit der Gegenseite. Die Vergütungsrechnung sieht bei durchschnittlichem Aufwand der Sache dann wie folgt aus:
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR |
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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
361,40 EUR |
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG |
417,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Nettobetrag |
798,40 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
151,70 EUR |
Gesamtbetrag |
950,10 EUR |
Sollte die außergerichtliche Tätigkeit ergebnislos sein, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Wird eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung durchgeführt, fallen eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Ein Teil der Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Sie vergleichen sich beispielsweise über einen Teil der Forderung und der Schuldner muss Ihnen letztendlich 3.000 EUR zahlen. Bei Ihrem Anwalt fallen folgende Gebühren an:
Gegenstandswert: 4.000,00 EUR |
|
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG |
361,40 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
abzgl. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 0,65 |
– 180,70 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG |
361,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG |
333,60 EUR |
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG |
278,00 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Nettobetrag |
1.193,71 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
226,80 EUR |
Gesamtbetrag |
1.420,51 EUR |
Zusätzlich fallen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens Gerichtskosten an. Das Verfahren wird erst durch Zustellung des Klageschriftsatzes an die Gegenseite weitergeleitet, wenn dieser Vorschuss gezahlt wird. Bei dem obigen Fall fallen Gerichtskosten an in Höhe von 420,00 EUR. Umfasst der später geschlossene Vergleich auch die Kostenregelung, werden ⅔ der Gerichtskosten erstattet.
Da Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt beauftragt haben, kann dieser seine Vergütung immer von Ihnen fordern. Allerdings gibt es verschiedene Gesichtspunkte, warum der Gegenseite die Kosten auferlegt werden können. Dies ist sowohl der Fall, wenn diese sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung mit der Zahlung in Verzug befunden hat, als auch, wenn Sie mit Ihrer Klage vollständig gewinnen. Im Falle eines Vergleichs wird üblicherweise eine Kostenquote gebildet. Selbstverständlich wird Ihr Anwalt zunächst versuchen, seine Vergütung durch die Gegenseite beizutreiben und die Angelegenheit erst am Ende mit Ihnen abzurechnen.
Streitwert für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung ist der in Geld bemessene Wert des Streitgegenstands. Bei Geldforderungen besteht dieser in Höhe des Anspruchs, bei Klage auf Herausgabe eines Gegenstandes richtet er sich nach dessen Verkehrswert. Teilweise wird die Berechnung gesetzlich festgelegt. Bei Streit über ein Arbeitsverhältnis ist das Vierteljahresentgelt entscheidend, für Mietsachen die Miete für die streitige Zeit (höchstens ein Jahr), bei Unterhalt grundsätzlich der Unterhalt für ein Jahr zuzüglich Rückstände.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)