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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Für die Durchführung oder Verteidigung in einem Rechtsstreit können Sie Prozesskostenhilfe (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) erhalten, wenn Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichen, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
1. |
Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt werden, Belege zum Nachweis der Einkommensverhältnisse sind beizufügen. |
2. |
Aus den Angaben ergibt sich die wirtschaftliche Bedürftigkeit zur Prozesskostenhilfe. Aktuell gelten folgende Abzugsbeträge:
a. |
251 EUR für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen |
b. |
552 EUR für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner. |
Bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht kann für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein nach dem Alter gestaffelter Betrag in Abzug gebracht werden:
a. |
350 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
b. |
383 EUR für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
c. |
462 EUR für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
d. |
442 EUR für Erwachsene. |
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3. |
Die angestrebte Klage oder die Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies wird vom Gericht kursorisch geprüft. |
Der Prozesskostenhilfeantrag kann jederzeit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Das Gericht prüft das Vorliegen der Voraussetzungen. Es kann dann Prozesskostenhilfe mit oder ohne Raten gewähren.
Ist Ihr Einkommen so hoch, dass keine ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt wird, sind die festgesetzten Raten bis zu einer Dauer von 48 Monaten zu zahlen, sodass die Gewährung der Prozesskostenhilfe sich wirtschaftlich, zumindest teilweise, wie ein Darlehen darstellt.
Das Gericht kann auch die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abändern, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens verändert haben.
Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe sind Sie verpflichtet, von sich aus und unaufgefordert unverzüglich wesentliche Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Adressänderungen mitzuteilen. Eine wesentliche Einkommensverbesserung ist eine Erhöhung des monatlichen Bruttoeinkommens, die eine einmalige Zahlung von 100 EUR übersteigt. Dies gilt auch, wenn abzugsfähige Belastungen entfallen, die zuvor bei der Berechnung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen berücksichtigt wurden. Die wichtigste Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist, wenn Sie durch den Rechtsstreit etwas erlangt haben, also beispielsweise den eingeklagten Betrag zumindest teilweise in nicht unerheblicher Höhe tatsächlich erhalten haben.
Auf Anfrage des Gerichts sind Sie verpflichtet, auch bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Rechtsstreit noch einmal Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Allein aufgrund der Tatsache, dass diese Auskunft nicht erteilt wird, kann die Prozesskostenhilfe im Nachhinein aufgehoben werden.
Bei gewährter Prozesskostenhilfe sind Sie von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses entbunden. Die Gerichtskasse übernimmt die Zahlung der eigenen Anwaltsgebühren der Partei, Vorschüsse für Zeugen, Sachverständige und Ähnliches. Nicht übernommen werden Kosten der gegnerischen Partei, soweit diese im Vergleichswege oder durch das Gericht auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)