Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserungen zur Zahlung von Monatsraten imstande ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 120
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 4609/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2009 wird, soweit dieser nicht bereits durch Beschluss vom 24.03.2009 teilweise abgeholfen worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.
Die von der Klägerin zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Gründe
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit dieser nicht bereits abgeholfen worden ist, in noch aufrecht erhaltenem Umfang unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 24.03.2009 die monatlich aus dem Einkommen der Klägerin zu zahlenden Raten auf 15,– EUR herabgesetzt, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Für eine weitere Reduzierung der Rate bestand kein gesetzlich gerechtfertigter Anlass.
Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserungen zur Zahlung von Monatsraten imstande ist (vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 390; Schoreit/Dehn, BerH, PKH, 9. Aufl., § 120 Rz. 17; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., Rz. 410).
Nach den zutreffenden Berechnungen des Arbeitsgerichts in der Teil-Abhilfeentscheidung vom 24.03.2009 ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin von 30,13 EUR. Dies rechtfertigt die gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO reduzierte monatliche Rate von 15,– EUR. Mit der Beschwerde vermochte die Klägerin nicht zur Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zu gelangen.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift vom 02.03.2009 die von der Klägerin für Wohnung und Verpflegung nach ihrer Behauptung gezahlten 200,– EUR pro Monat an Kostgeld in Höhe des hälftigen Betrages von dem Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte gezahltes Kostgeld im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen (vgl. bereits: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.09.1999 – 15 Ta 186/99; Beschluss v. 28.07.2006 – 3 Ta 408/06).
Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2009 nunmehr erstmals angeführt hat, ab dem 01.04.2009 erhöhe sich ihre monatliche Belastung nach Maßgabe des in Kopie überreichten Mietvertrages auf 490,– EUR pro Monat, ist das Arbeitsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Die Klägerin hat einen entsprechenden Aufwand für Wohnkosten i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO nicht glaubhaft zu machen vermocht.
Wie die Auskunft aus dem Melderegister ergeben hat, wohnt die Klägerin seit Januar 2007 unter der Anschrift C. Straße 15, Bad O.-B. (vgl. Auskunft der Stadt Erlangen v. 02.01.2008, Bl. 29 PKH-Beiheft). Unter dieser Anschrift ist sodann die weitere Korrespondenz mit der Klägerin erfolgt. In der Formularerklärung vom 17.01.2008 hat die Klägerin unter der Rubrik „H Wohnkosten” keinerlei auf sie entfallende Kosten angegeben und ihre Angaben sodann abschließend und ausdrücklich als „vollständig und wahr” versichert (Bl. 32 R PKH-Beiheft). Ebenso ist die Klägerin in der Formularerklärung vom 10.02.2009 verfahren, in welcher sie wiederum unter „H Wohnkosten” keinerlei Kosten angegeben und abschließend erneut ihre Angaben als „vollständig und wahr” versichert hat (Bl. 38 PKH-Beiheft). Erstmals mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.02.2009 hat die Klägerin entgegen ihren bisherigen Angaben behauptet, an ihre Geschwister für Verpflegung und Überlassung eines Zimmers 200,– EUR monatlich zu zahlen, ein entsprechender Mietvertrag sei nur mündlich abgeschlossen worden (Bl. 48 PKH-Beiheft). Nachdem ihr durch Schreiben des Gerichts vom 10.03.2009 mitgeteilt worden war, dass ohne weitere Prüfung ihrer Angaben Kostgeld in Höhe von 100,– EUR einko...