Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Gezahltes Kostgeld ist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen.
Normenkette
ZPO §§ 114-115
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Beschluss vom 06.07.2009; Aktenzeichen 3 Ca 915/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.07.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung monatlich aus dem Einkommen des Klägers zu zahlende Raten von 30,– EUR festgesetzt, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO.
Mit der Beschwerde vermochte der Kläger nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den an die Eltern des Klägers gezahlten Betrag von 200,– EUR an Kostgeld nur in hälftigem Umfang mit 100,– EUR im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung der BeschwerdeKammer ist gezahltes Kostgeld in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 28.07.2006 – 3 Ta 408/06; vgl. bereits Beschluss v. 14.09.1999 – 15 Ta 186/99).
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die vom Kläger angegebenen Kosten für die Benutzung eines Handys, den Besuch eines Fitness-Zentrums sowie Stromkosten nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Abgesehen davon, dass der Kläger davon abgesehen hat, mit der Beschwerde diese Kosten überhaupt durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft zu machen, unterfallen diese nach gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammer dem allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 08.08. sowie 18.10.2007 – 3 Ta 418/07 sowie 3 Ta 574/07; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 274 m.w.N.; vgl. hinsichtlich der Stromkosten: LAG Düsseldorf in stdRspr., Beschluss v. 26.11.2007 – 3 Ta 629/07; Beschluss v. 21.05.2007 – 2 Ta 191/07; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 273, Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 34).
Für die Berücksichtigung einer monatlichen Tilgung von 100,– EUR eines über 1.000,– EUR aufgenommenen Darlehens war vorliegend bereits deshalb kein Raum, nachdem das Darlehen seitens des Klägers ausweislich der Angaben der Beschwerde seit Juni 2009 vom Kläger zurückgezahlt wird, mithin erst im Anschluss an den Prozesskostenhilfeantrag vom 04.05.2009. Eine Berücksichtigung dieser Raten als besondere Belastung findet daher im Hinblick auf die Umstände der Begründung dieser Zahlungsverpflichtung im Streitfall nicht statt (vgl. auch: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.04.2008 – 3 Ta 193/08; Beschluss v. 14.08.2008 – 3 Ta 427/08; Beschluss v. 15.04.2009 – 3 Ta 202/09; vgl. in diesem Zusammenhang auch: OLG Zweibrücken, Rpfleger 81, 366; OLG Köln MDR 95, 314; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120 Rz. 28 u. § 115 Rz. 38 m.w.N.).
Ohnedies hat es der Kläger an jedweder Glaubhaftmachung sowohl des Darlehensvertrages selbst als auch der monatlichen Rückzahlung ermangeln lassen. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger in der entsprechenden Rubrik „sonstige Zahlungsverpflichtungen” das Vorhandensein einer Verbindlichkeit nicht angegeben und dem Gericht gegenüber abschließend seine Angaben als „vollständig und wahr” versichert. Geht man davon aus, dass der Kläger eine wahrheitsgemäße Information über sämtliche monatlichen Belastungen nach Maßgabe der Versicherung der Richtigkeit am Ende der Formularerklärung abgeben wollte, so ist hiermit die erstmals mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Ratenfestsetzung aufgestellte Behauptung, zudem sei ein Privatdarlehen in Höhe von 1.000,– EUR begeben worden, welches monatlich mit 100,– EUR abgetragen werde, unvereinbar. Einer Glaubhaftmachung des Bestehens einer solchen Verbindlichkeit steht zudem entgegen, dass in der vorgelegten Bescheinigung (Bl. 32 PKH-Beiheft) weder der vollständige Name noch die Anschrift des angeblichen Darlehensgebers angegeben ist, so dass eine Identitätsprüfung zusätzlich erschwert wird. Hierauf ist im Übrigen der Kläger bereits durch Schreiben des Gerichts vom 04.08.2009 hingewiesen worden.
Bestand demgemäß für eine weitere Reduzierung der monatlichen Rate beziehungsweise die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe kei...