Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Kostgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte ist gezahltes Kostgeld im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen.
2. Im Rahmen der gem. §§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1a ZPO, 82 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII abzusetzenden gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen, angemessenen Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind Lebensversicherungen dann nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, soweit sie der Ansammlung von Kapital dienen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen 4 Ca 397/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.06.2009 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht monatlich aus dem Einkommen der Klägerin zu zahlende Raten von 30,00 EUR festgesetzt, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin angegebenen Wohnkosten von 170,00 EUR nur zur Hälfte mit 85,00 EUR in Ansatz gebracht. Ausweislich der Erklärung der Mutter der Klägerin vom 19.01.2008 zahlt die Klägerin eine monatliche Pauschale von 170,00 EUR für das Bewohnen eines Zimmers im elterlichen Haushalt. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte gezahltes Kostgeld im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2006 – 3 Ta 408/06 –; vgl. bereits Beschluss vom 14.09.1999 – 15 Ta 186/99 –).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht vorliegend auch die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherung bei der DEVK Versicherung in Höhe von 38,89 EUR nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht.
Im Rahmen der gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Ziffer 3 SGB XII abzusetzenden gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen, angemessenen Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen sind Lebensversicherungen dann nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, soweit sie der Ansammlung von Kapital dienen (vgl. OLG L., FamRZ 2003, 1394; OLG Bamberg JurBüro 1981, 611; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2008 – 3 Ta 568/08 –; Schoreit/Dehn, BerH und PKH, 8. Aufl., § 115 ZPO Rz. 18; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 256; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 23; ArbG Regensburg JurBüro 1992, 697).
So liegen die Dinge im Streitfall. Die nicht im Sinne von § 90 Abs. 2 Ziffer 2 SGB XII in Verbindung mit § 10 a bzw. Abschnitt XI EStG als staatlich geförderte Altersversorgung abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung steht der Klägerin nach Ablauf der Vertragsdauer ausweislich der überreichten Versicherungsunterlagen ohne jede Zweckbindung frei zu Verfügung. Anhaltspunkte, wonach die Lebensversicherung dennoch erkennbar der angemessenen Alterssicherung, insbesondere einer zusätzlichen Altersversorgung der am 01.04.1985 geborenen Klägerin dienen sollte, sind auch von der Beschwerde nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Aus Privatmitteln bestrittene Kapitallebensversicherungen können, müssen hingegen nicht der Altersvorsorge dienen (vgl. BAG vom 05.05.2006 – 3 AZB 62/04 –, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO). Die bloße Absicht, das freiwerdende Kapital zur Altersversorgung zu verwenden, reicht insoweit im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 a ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Ziffer 3 SGB XII nicht bereits aus.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht demgegenüber die monatlichen Leistungen hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Nürnberger Versicherung in Höhe von 58,37 EUR als staatlich geförderte Altersvorsorge in Anrechnung gebracht. Die Frage der Anrechenbarkeit der monatlichen Zahlung von 25,56 EUR (Commerzbank-Fond-Rente) konnte das Arbeitsgericht offenlassen, da sich auch bei einem etwaigen Abzug des entsprechenden monatlichen Betrages von 25,56 EUR und dem sich hieraus ergebenden Einkommen von 58,88 EUR unverändert eine monatliche Rate von 30,00 EUR gemäß Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergeben würde.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2...