Rz. 1
Wichtige gesetzliche Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:
▪ | das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in Kraft getreten zum 1.7.2004 durch das KostRMoG (1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz), |
▪ | das FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen), das durch Art. 2 des FGG-RG (FGG-Reformgesetzes) zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist,[1] |
▪ | das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz), z.B. zur Bewertung eines Ehevertrags; das GNotKG wurde zum 1.8.2013 eingeführt und hat die KostO (Kostenordnung) ersetzt,[2] |
▪ | das JVEG (Justizvergütungsentschädigungsgesetz), für die Berechnung der Sachverständigen- und Zeugenauslagen sowie der Reisekosten eines Beteiligten sowie der ehrenamtl. Richtervergütung, |
▪ | das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),[3] das die Definition für die einzelnen Familiensachen sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten in Familiensachen regelt, die zum Verständnis der Abrechnung in Familiensachen Voraussetzung sind, |
▪ | die ZPO (Zivilprozessordnung), soweit Verfahrenskostenhilfe in Ehe- und Familienstreitsachen gewährt wird (siehe § 113 Abs. 1 FamFG) bzw. für alle übrigen Familiensachen in § 76 FamFG auf die Vorschriften der ZPO für die Verfahrenskostenhilfe verwiesen wird, |
▪ | das BerHG (Beratungshilfegesetz), soweit Beratungshilfe gewährt wird, |
▪ | die BerufsO (Berufsordnung für Rechtsanwälte) und BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), soweit ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe und/oder Verfahrenskostenhilfe ein Mandat annimmt bzw. ablehnt, das Gebührenunterschreitungsverbot zu beachten hat, oder nach Gegenstandswert abrechnet. |
Rz. 2
Bei der Abrechnung in Familiensachen kommen zwei Gebührentabellen zur Anwendung. Für den Wahlanwalt die Tabelle nach § 13 RVG und für den beigeordneten Rechtsanwalt die Tabelle nach § 49 RVG.
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