Rz. 66

Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu berechnen, ist für die gesamte Vergütungsberechnung das RVG in der Fassung vor dem 1.8.2013 heranzuziehen, wenn der Auftrag über einen Teil der Gegenstände vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden ist; § 60 Abs. 2 RVG.

 

Rz. 67

 

Beispiel

Rechtsanwalt R erhält Ende Juli 2013 den Auftrag, einen Antrag einzureichen auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 20.000,00 EUR. Nach streitiger Verhandlung im September 2013 erhöht Rechtsanwalt R die Antragsforderung auftragsgemäß um weitere 25.000,00 EUR. Die Abrechnung erfolgt nach dem "alten" RVG, da der erste Teil des Auftrags vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt ist.[22]

[22] Jungbauer in Bischof/Jungbauer,, § 60 Rn 1 ff.

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