Rz. 119
Man muss bei der Kostenfestsetzung diejenige des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG von der Kostenfestsetzung der Verfahrenskosten gegen den unterlegenen Gegner gem. § 104 ZPO i.V.m. §§ 80 ff. FamFG unterscheiden. Sofern der Rechtsanwalt anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt tätig war, kann er seinen fälligen gesetzlichen Vergütungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 RVG gerichtlich gegen den Auftraggeber festsetzen lassen. Nach § 11 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt auch die zu ersetzenden Aufwendungen festsetzen lassen, wozu von ihm verauslagte Gerichtskosten gehören.
Rz. 120
Zuständig ist der Rechtspfleger beim Gericht des ersten Rechtszugs, in Verwaltungsgerichts-, Finanzgerichts- und Sozialgerichtsverfahren gem. § 11 Abs. 3 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Aus diesem Titel kann dann notfalls gegen den Mandanten wegen des Vergütungsanspruchs die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Rz. 121
Nicht statthaft ist das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG, soweit der Rechtsanwalt nur außerhalb eines Gerichtsverfahrens tätig war, bzw., soweit es um eine vereinbarte Vergütung geht. In diesen Fällen bleibt dem Rechtsanwalt die Gebührenklage gegen seinen Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), beim Gericht des ersten Rechtszuges (§ 34 ZPO) oder aber die Beantragung eines Mahnbescheides.
Rz. 122
Rahmengebühren kann der Rechtsanwalt gegen seinen eigenen Mandanten nur dann festsetzen lassen, wenn er die Mindestgebühren geltend macht oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat, § 11 Abs. 8 RVG. Dies spielt im Rahmen von familienrechtlichen Mandaten keine Rolle; möglicherweise aber, wenn hier im Zusammenhang mit einem solchen Mandat auch eine sozialrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 3 RVG bearbeitet wird. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt, § 11 Abs. 8 S. 2 RVG.
Rz. 123
Praxistipp
Eine gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch Gebührenklage oder Mahnbescheid ist wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, falls (und soweit) der Rechtsanwalt seine Vergütung im Verfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG festsetzen lassen kann. Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt, § 11 Abs. 7 RVG.
Rz. 124
Sofern vom Antragsgegner (früheren Mandanten) Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht begründet sind, wird die Festsetzung durch das Gericht abgelehnt. Beispiele für außergebührenrechtliche Einwendungen sind z.B. "Der Anwalt habe den Verlust des Prozesses verschuldet.", "Der Anwalt habe nicht auf den möglichen Anspruch von PKH/VKH hingewiesen." usw. Gebührenrechtliche Einreden hindern die Festsetzung nicht, da diese Einreden vom Rechtspfleger oder UdG überprüft werden können. Lehnt der Rechtspfleger oder der UdG die Festsetzung ab, bleibt nur die Gebührenklage oder ein Mahnbescheid.
Rz. 125
Praxistipp
Herrscht Streit zwischen Anwalt und Mandant über den Vergütungsanspruch und liegen die Voraussetzungen des § 11 RVG vor, kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten auch empfehlen, die Festsetzung nach § 11 RVG "einvernehmlich" zu betreiben, damit die Rechnung kostengünstig durch eine unabhängige dritte Person mit Sachkunde (den Rechtspfleger) einer Überprüfung zugeführt wird.