Rz. 2
In der Regel setzt sich der "potentielle" Mandant vorab telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung, um einen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Bereits im Rahmen dieses ersten telefonischen Kontaktes ist es sinnvoll, Informationen zum Inhalt der möglichen Beauftragung sowie der Dringlichkeit einer Terminsvereinbarung durch die Kanzleimitarbeiter abfragen zu lassen. Gerade im Bereich der erbrechtlichen Mandate ist in die eingesetzten Mitarbeiter ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein zu setzen. Sie sollten erkennen können, inwieweit u.U. die Notwendigkeit besteht, sofort einen Gesprächskontakt zum Rechtanwalt herzustellen oder zumindest einen umgehenden Rückruf zu gewährleisten.
Rz. 3
Bereits vor einem ersten Besprechungstermin ist es oft sinnvoll, sich hinsichtlich des Inhalts des möglichen zukünftigen Mandats erste Kenntnisse zu verschaffen, um letztlich auch gerade in Fällen einer weitläufigeren Terminsvereinbarung vorab schon feststellen zu können, inwieweit im betreffenden Mandat der Ablauf irgendwelcher Fristen droht. Auch bereits vor Mandatsannahme eintretende aber bei rechtzeitiger Terminsvergabe vermeidbare Fristabläufe können Versäumnisse darstellen, die zu einer Haftung nach den Grundsätzen der in § 311 Abs. 2 BGB geregelten c.i.c. führen können.
Rz. 4
Denkbar sind hier insbesondere Fristabläufe in Mandatsfällen, in denen ein Erbfall bereits vorliegt, z.B.
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Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 Abs. 1 BGB; |
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Frist zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung von sechs Wochen nach § 1954 BGB; |
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Jahresfrist Testamentsanfechtung nach § 2082 BGB; |
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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen und Ansprüchen gegen den Beschenkten (beachte hierzu § 2332 BGB: keine Jahresendverjährung); |
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Außerordentliches Kündigungsrecht eines Mietverhältnisses beim Tod eines (Mit-)Mieters binnen eines Monats, § 563a Abs. 2 BGB bzw. Nichtfortsetzungserklärung zum Eintrittsrecht bei Tod des Mieters binnen eines Monats nach § 563 Abs. 3 BGB; |
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Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben nach § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB von zwei Monaten beim Verkauf eines Miterbenanteils; |
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zwei Jahre Antragsfrist für Nachlassinsolvenz nach § 319 InsO (gilt nur für Gläubiger). |
Rz. 5
Aber auch außerhalb der Frage der vorvertraglichen Haftung ist es wohl zweckmäßig, dass sich der Rechtsanwalt vor dem ersten Besprechungstermin über den möglichen Inhalt – und über ausstehende Rechtsfragen – des zukünftigen Mandats informiert bzw. ein erstes Vorgespräch mit dem Mandanten führt. So kann bereits anlässlich dieses ersten Gespräches der Mandant darauf hingewiesen werden, welche Unterlagen und Informationen bestenfalls für den ersten Besprechungstermin benötigt werden. Hierdurch wird ggf. bereits eine gezielte Fragestellung zur Ermittlung des Sachverhalts anlässlich des ersten Besprechungstermins möglich, was nicht zuletzt gerade in nicht typisch gelagerten Fällen dem Rechtsanwalt größere Sicherheit verleiht und darüber hinaus auch das Vertrauen des Mandanten in die fachliche Kompetenz des Rechtsanwaltes fördert; schließlich werden so eventuell auch zusätzliche Termine vermieden.
Rz. 6
Beispiele
– für mögliche zur Vorbereitung veranlassende Sachverhalte –
(1) Vor dem Erbfall:
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Testamentsgestaltung bei besonderen Familienverhältnissen (nichteheliche Kinder, behinderte Abkömmlinge, überschuldete Abkömmlinge etc.); |
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Testamentsgestaltung bei gesellschaftsrechtlichen Bezügen (Vereinbarkeit der geplanten Vermögensnachfolge mit den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, Überprüfung der Gesellschaftsverträge); |
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Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Versorgungsrechten (steuerrechtliche Gesichtspunkte, zu berücksichtigende Vorschenkungen, Sozialhilferegresssituation). |
(2) Nach dem Erbfall:
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Maßnahmen zur Nachlasssicherung (Nachlasspflegschaft); |
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Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz etc.); |
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Testamentsanfechtung; |
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Nachlässe mit Testamentsvollstreckung (Auskunftsansprüche, Auseinandersetzungsplan, Haftung und Entlassung des Testamentsvollstreckers etc.); |
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Erbauseinandersetzung bei ausgleichungspflichtigen Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB; |
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Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen nach § 2057a BGB, |
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Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB (Zusatzpflichtteil, Beschränkungen und Beschwerungen, Anrechnungsbestimmungen, Pflichtteilsergänzung etc.). |
Rz. 7
Nicht zuletzt dient ggf. der erste Kontakt vor dem eigentlichen ersten Besprechungstermin, erste Fragen zur mit der Beauftragung anfallenden Vergütung anzusprechen.
Rz. 8
Auch wenn Umfang und Gegenstandswert meist noch nicht sicher abgeschätzt werden können, sollten dem Mandanten jedenfalls die Kosten einer Erstberatung und für den Fall einer weitergehenden Vertretung mögliche Grundlagen für die weitere Vergütung (gesetzliche Gebühren nach Gegenstandswert oder beispielsweise der übliche Stundensatz der Kanzlei) aufgezeigt werden.
Erfahrungsgemäß führt die offene Vorgehensweise, gerade auch in Bezug auf die mit der...