Rz. 392
§ 52 Abs. 2 BRAO enthält spezielle gesetzliche Regelungen für Rechtsanwaltssozietäten, § 59a BRAO nunmehr auch für alle Berufsausübungsgemeinschaften. Eine Sozietät ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die nicht nur ein gemeinsames Büro unterhalten, sondern den Beruf im Interesse und auf Rechnung aller Sozien unter Benutzung ihrer gemeinsamen Einrichtungen gemeinschaftlich, als eine Einheit, ausüben. Sie ist die traditionelle Rechtsform, in der Rechtsanwälte beruflich zusammenarbeiten, wobei diese Tradition auch daran hindern kann, eine geeignetere Form für die gemeinschaftliche Berufsausübung zu wählen. Der Begriff der Sozietät hat einen gesellschaftsrechtlichen und einen berufsrechtlichen Inhalt. Beide Aspekte müssen auseinandergehalten werden. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung einer Rechtsanwaltssozietät und deren Auftreten nach außen ergeben sich aus dem Lauterkeitsrechtsrecht.
a) Gesellschaftsrecht
Rz. 393
Gesellschaftsrechtlich ist eine Sozietät der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer GbR, soweit die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben. Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Verfassung einer Sozietät ergeben sich aus §§ 705 ff. BGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 BRAO und aus dem Gesellschaftsvertrag.
b) Berufsrecht
Rz. 394
Berufsrechtlich begrenzt § 59a Abs. 1 und 2 BRAO die Zulässigkeit einer Sozietät auf die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen (zur internationalen Sozietät vgl. Rdn 419 ff.). Allerdings bestehen – wie bei der Partnerschaft (vgl. Rdn 430) – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen. Die angesprochene Problematik stellt sich gleichermaßen bei allen Berufsausübungsgemeinschaften.
Zwar soll § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 1 Abs. 3 PartGG) weiterhin eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthalten, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aber insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht. Die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers stelle bei n...